Mindestlohn

Zulagen zählen nicht mit

Beim Mindestlohn sollten Praxischefs aufpassen. Mit ihm sind nicht automatisch alle Sonderzahlungen aufgehoben.

Veröffentlicht:

BERLIN. Während im Bundestag aktuell über den Mindestlohn und die Frage nach dem Urlaubsgeld diskutiert wird, gibt es bereits eine erste gerichtliche Klarstellung: Urlaubsgeld und jährliche Sonderzahlungen dürfen nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden, urteilte das Berliner Arbeitsgerichts am Donnerstag. Eine Änderungskündigung, mit der eine solche Anrechnung erreicht werden sollte, sei unwirksam, so die Richter.

Im verhandelten Fall bekam eine Arbeitnehmerin eine Grundvergütung von 6,44 Euro pro Stunde plus Leistungszulage und Schichtzuschlägen. Zudem erhielt sie ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Sonderzahlung.

Die Arbeitgeberin kündigte der Frau und bot gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro fortzusetzen - jedoch ohne Zulagen. Das hielt das Gericht nicht für rechtens.

Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten. Der Arbeitgeber könne daher Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, nicht anrechnen. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Ganz ähnliches fordert die Bundestagsfraktion die Linke. Sie hat dem Bundestag einen Antrag vorgelegt, indem sie verlangt, das Mindestlohngesetz so zu ändern, dass der Mindestlohn dem reinen Stundenentgelt ohne Zuschläge entspricht.

Darüber hinausgehende Entgeltbestandteile, wie eben das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, sollen neben dem Mindestlohn zu zahlen sein. Auch Aufwendungsersatzleistungen, Boni oder Sachleistungen sollen nicht angerechnet werden dürfen.

Für Praxen kann der Mindestlohn übrigens nicht nur bei Reinigungskräften und Aushilfen, sondern auch in bestimmten Fällen für Praktikanten gelten. (dpa/reh)

Arbeitsgericht Berlin Az.: 54 Ca 14420/14

Mehr zum Thema

Praxis-IT

KBV: Neuer Anforderungskatalog an PVS

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Führen den BVKJ: Tilo Radau (l.), Hauptgeschäftsführer, und Präsident Michael Hubmann im Berliner Büro des Verbands.

© Marco Urban für die Ärzte Zeitung

Doppel-Interview

BVKJ-Spitze Hubmann und Radau: „Erst einmal die Kinder-AU abschaffen!“

Diakonie-Präsident Rüdiger Schuch.

© Rolf Schulten

Interview

Diakonie-Präsident Schuch: Ohne Pflege zu Hause kollabiert das System