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Zusatzurlaub für Ärzte in Bereitschaft

ERFURT (maw). Ärzte, die in der Zeit vor 2010 nächtliche Bereitschaftsdienste an kommunalen Kliniken geleistet haben, haben nun doch einen Anspruch auf Zusatzurlaub. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt hervor.

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Bundearbeitsgericht in Erfurt: Zusatzurlaub für früher geleistet Bereitschaftsdienste an kommunalen Kliniken.

Bundearbeitsgericht in Erfurt: Zusatzurlaub für früher geleistet Bereitschaftsdienste an kommunalen Kliniken.

© dpa

Wie der Marburger Bund (MB) Hessen mitteilt, ging es im konkreten Fall um einen von ihm vertretenen, am Klinikum GPR Rüsselsheim angestellten Arzt.

Unterlegen war die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA), mit der der MB über Bestimmungen des Tarifvertrags für Ärzte an kommunalen Krankenhäusern (TV-Ärzte/VKA) gestritten hatte.

In seinem Urteil setzte das BAG fest, dass bis zum 31. Dezember 2009 in der Zeit zwischen 21 Uhr und sechs Uhr geleistete Bereitschaftsdienststunden zu einem Anspruch auf Zusatzurlaub nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmung des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA führen.

Seit Januar 2010 ist laut MB eine Neuregelung in Kraft, die eine Kombination aus Zusatzurlaub und Nachtzuschlägen vorsieht.

Az.: 10 AZR 579/09

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