Klinik-Überstunden
Zuschlag erst bei Arbeit über Vollzeit
Nürnberg. Teilzeitbeschäftigten einer kommunalen Klinik steht ein Überstundenzuschlag erst zu, wenn sie über die Dauer einer Vollzeitstelle hinaus tätig waren. Das meint jedenfalls das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg und widerspricht damit teilweise der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Der Arbeitsvertrag der Klägerin lautet auf 24 Wochenstunden. Im ersten Halbjahr 2017 hatte sie 103 Stunden zusätzlich gearbeitet. Neben der normalen Vergütung verlangt sie hierfür den tariflichen Überstundenzuschlag, insgesamt 560 Euro. Der Arbeitgeber lehnte das ab. Nach dem Krankenhaus-Tarif für den öffentlichen Dienst (TVöD-K) fielen Überstunden erst über der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten an. Dazu sei es bei der Klägerin aber nicht gekommen.
Sie habe tariflich gesehen keine „Überstunden“, sondern nur „Mehrarbeit“ unter der Vollzeit-Schwelle geleistet. Dem schloss sich das LAG an. Es widersprach damit der Auffassung des Bundesarbeitsgerichts. Das hatte 2017 den TVöD-K dahin ausgelegt, dass teilzeitbeschäftigte Gesundheits- und Krankenpfleger für im Schichtplan vorgesehene Mehrarbeit zwar keinen Zuschlag beanspruchen können, wohl aber für ungeplante Überstunden.
Die Richter sehen das anders: Der Überstundenzuschlag wolle nicht verlorene Freizeit besser vergüten, sondern die besondere Arbeitsbelastung. Diese entstehe laut Tarif erst bei Arbeitsstunden über einer vollen Stelle. Zu einer unzulässigen Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten komme es dadurch nicht, denn für die gleiche Anzahl Arbeitsstunden könnten Voll- und Teilzeitbeschäftigte auch die gleiche Vergütung verlangen. Hiergegen ließen die Nürnberger Richter die Revision zum BAG allerdings ausdrücklich zu. (fl/mwo)
Landesarbeitsgericht Nürnberg
Az.: 3 Sa 348/18