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Zwangsbehandlung im Südwesten gestoppt

STUTTGART (fst). In Baden-Württemberg können Patienten im Maßregelvollzug gegenwärtig nicht gegen ihren Willen medizinisch behandelt werden.

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Ausnahmen seien nur bei "akuter Krisensituation" des Patienten möglich, hat das Landessozialministerium auf eine Anfrage der CDU-Fraktion im Landtag erklärt.

Hintergrund ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Oktober 2011. Darin hatten die Karlsruher Richter einen Passus im baden-württembergischen Unterbringungsgesetz (UBG) für verfassungswidrig erklärt.

Das Gericht rügte, das Landesgesetz begrenze die Zwangsbehandlung nicht, wie es verfassungsrechtlich geboten wäre, auf Fälle "krankheitsbedingt fehlender Einsichtsfähigkeit".

Im konkreten Fall hatte ein Patient gegen seine Zwangsbehandlung mit einem Neuroleptikum geklagt.

Patienten, die keine unmittelbare Gefahr für sich oder dritte Personen bedeuten, könnten seitdem als Folge des Urteils nicht gegen ihren Willen behandelt werden, erklärt die Landesregierung.

Warnung vor der Verwahrpsychiatrie

Damit würde die Zahl der in geschlossenen Einrichtungen untergebrachten Menschen "stetig steigen, ohne dass diesen Patienten geholfen werden könnte". Das würde den Rückfall in eine "reine Verwahrpsychiatrie bedeuten", schreibt die Landesregierung.

Die zuständige Sozialministerin Katrin Altpeter (SPD) erklärt, eine Neuregelung des Unterbringungsgesetzes solle "so zeitnah wie möglich" erfolgen. Im Mai seien dazu Experten angehört worden.

Die CDU-Fraktion verwies in ihrer Anfrage auf die Verunsicherung, die das Urteil bei Ärzten und Pflegemitarbeitern ausgelöst habe. Teilweise sei der Karlsruher Beschluss fälschlich als Verbot aller Zwangsbehandlungen interpretiert worden.

Landesweit waren im vergangenen Jahr nach Zahlen des Sozialministeriums 597 Menschen gemäß Betreuungsrecht in Zentren für Psychiatrie untergebracht.

Ihre Zahl ist seit 2008 stetig gesunken. Dagegen stieg die Zahl der eingewiesenen Personen nach dem Unterbringungsgesetz seit 2008 stark, und zwar von 1347 auf 1839.

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