Drogensucht

Patient muss Willen zur Therapie zeigen

Das Landessozialgericht Baden-Württembeg hat entschieden, dass der Rentenversicherungsträger eine Entwöhnungstherapie nicht tragen muss, wenn der Patient keinen Willen zur Therapie zeigt.

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STUTTGART. Ist der Erfolg einer Entwöhnungstherapie bei Drogenabhängigen sehr unwahrscheinlich, muss der Rentenversicherungsträger diese nicht bezahlen. Dies hat jetzt das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden.

Zwar dürften "keine übertriebenen Anforderungen an die Erfolgsprognose gestellt werden".

Zeige das Gesamtverhalten jedoch, dass der Suchtkranke gar nicht bereit ist, eine Therapie über 24 Wochen durchzuhalten, müsse die Behandlung auch nicht gewährt werden.

Im Streitfall hatte ein heroinabhängiger, 34-jähriger Strafhäftling zum wiederholten Mal die Kostenzusage für eine Drogenentwöhnungstherapie verlangt.

Der zuständige Rentenversicherungsträger wollte die 24-wöchige Behandlung zuletzt jedoch nicht mehr gewähren.

Fehlende Krankheitseinsicht bemängelt

Der Suchtkranke habe bislang seine Behandlungen immer wieder abgebrochen, um daraufhin einen erneuten Antrag auf Kostenübernahme zu stellen. Die behandelnden Ärzte hatten dabei stets von fehlender Krankheitseinsicht und mangelnder Kooperationsbereitschaft berichtet.

Mit der Bewilligung einer nochmaligen Drogenentwöhnungsbehandlung könne die Erwerbsfähigkeit des Suchtkranken nicht nennenswert verbessert werden, meinte nun auch das Landessozialgericht.

Ein erfolgreicher Verlauf der Drogenentwöhnungstherapie sei hier "sehr unwahrscheinlich". Es fehle dem Antragsteller an "einer ehrlichen und tiefgreifenden Motivation", die Behandlung durchzuhalten. (fl/mwo)

Az.: L 9 R 5216/12 ER-B

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