Das neue Rettungskräfte-Schutz-Gesetz sieht keinerlei Schutz- und Straf-Maßnahmen für einen deutlich erweiterten Personenkreis vor:
“Der neue Straftatbestand verzichtet beim tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigten-Vernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt.”
Und weiter in schönstem Juristen-Deutsch:
“Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind bereits nach geltendem Recht bei Hilfseinsätzen über den Verweis des § 114 Absatz 3 StGB auf § 113 StGB wie Vollstreckungsbeamte geschützt.”…
“Künftig sollen auch Personen, die tätliche Angriffe auf Hilfskräfte der Feuerwehr usw. verüben, die sich im Hilfseinsatz befinden, ebenfalls aus dem erhöhten Strafrahmen des § 114 StGB-E bestraft werden.
Richtet sich künftig eine Widerstandshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Vollstreckungshandlungen des in § 115 StGB-neu geschützten Personenkreises, so ist § 113 StGB entsprechend anwendbar. Bei einem tätlichen Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung oder sonstige Diensthandlung des in § 115 StGB-E geschützten Personenkreises ist § 114 StGB-E entsprechend anwendbar.”
Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass nicht institutionell tätige Sanitäter, Notärzte/-innen, Vertragsärzte, Fahrdienst-/Logistik-, Fachpflegekäfte und Laien-Ersthelfer n i c h t extra geschützt werden sollen!
Da waren wohl Bundesregierung und der Deutsche Bundestag von allen guten Geistern verlassen?
Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund
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