Messer-Attacke

Angriff auf Arzt in Düsseldorfer Notfallpraxis

Veröffentlicht:

DÜSSELDORF. Weil vor Kurzem ein Patient einen Arzt in der Notfallpraxis am Evangelischen Krankenhaus in Düsseldorf mit einem Messer und Reizgas attackierte, wird dort laut RP online über neue Sicherheitsmaßnahmen nachgedacht.

Der Arzt war glücklichweise nur leicht verletzt worden und konnte den psychisch kranken Mann bis zum Eintreffen der Polizei festhalten.

Dr. Frank Bergmann, Chef der KV Nordrhein, zeigte sich bestürzt: "Leider sind Ärzte, Rettungssanitäter und Pflegekräfte sowohl im stationären als auch im ambulanten Bereich immer häufiger Opfer auch von körperlicher Gewalt."

Die zunehmende Aggressivität im Alltag mache vor Arztpraxen nicht mehr Halt. (ato)

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Dr. Thomas Georg Schätzler 28.03.201817:07 Uhr

ERSTHELFER, ÄRZTE, PFLEGE- UND LOGISTIK-KRÄFTE BLEIBEN AUSGESCHLOSSEN!

Das neue Rettungskräfte-Schutz-Gesetz sieht keinerlei Schutz- und Straf-Maßnahmen für einen deutlich erweiterten Personenkreis vor:

“Der neue Straftatbestand verzichtet beim tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte auf den bislang in § 113 Absatz 1 StGB erforderlichen Bezug zur Vollstreckungshandlung. Künftig werden damit auch schon tätliche Angriffe auf Vollstreckungsbeamte, die lediglich allgemeine Diensthandlungen wie Streifenfahrten oder -gänge, Befragungen von Straßenpassanten, Radarüberwachungen, Reifenkontrollen, Unfallaufnahmen, Beschuldigten-Vernehmungen und andere bloße Ermittlungstätigkeiten vornehmen, unter Strafe gestellt.”

Und weiter in schönstem Juristen-Deutsch:
“Kräfte der Feuerwehr, des Katastrophenschutzes und der Rettungsdienste sind bereits nach geltendem Recht bei Hilfseinsätzen über den Verweis des § 114 Absatz 3 StGB auf § 113 StGB wie Vollstreckungsbeamte geschützt.”…

“Künftig sollen auch Personen, die tätliche Angriffe auf Hilfskräfte der Feuerwehr usw. verüben, die sich im Hilfseinsatz befinden, ebenfalls aus dem erhöhten Strafrahmen des § 114 StGB-E bestraft werden.

Richtet sich künftig eine Widerstandshandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt gegen Vollstreckungshandlungen des in § 115 StGB-neu geschützten Personenkreises, so ist § 113 StGB entsprechend anwendbar. Bei einem tätlichen Angriff gegen eine Vollstreckungshandlung oder sonstige Diensthandlung des in § 115 StGB-E geschützten Personenkreises ist § 114 StGB-E entsprechend anwendbar.”

Daraus geht unzweifelhaft hervor, dass nicht institutionell tätige Sanitäter, Notärzte/-innen, Vertragsärzte, Fahrdienst-/Logistik-, Fachpflegekäfte und Laien-Ersthelfer n i c h t extra geschützt werden sollen!

Da waren wohl Bundesregierung und der Deutsche Bundestag von allen guten Geistern verlassen?

Mf + kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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