Urteil

Übersehene Malaria kostet Arzt 4000 Euro

Ein Hausarzt muss einem Patienten 4000 Euro Schmerzensgeld zahlen. Er hatte trotz entsprechender Symptome eine Malaria übersehen.

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Übersehene Malaria kostet Arzt 4000 Euro

© Gina Sanders / stock.adobe.com

MÜNCHEN. Ein Hausarzt wurde vom Landgericht München zu 4000 Euro Schmerzensgeld verurteilt. Das teilte sein Anwalt Thomas Hofknecht der "Ärzte Zeitung" auf Anfrage mit.

Der Arzt hatte Anfang 2017 bei einem Patienten eine Malaria tropica übersehen.

Durch die Verschlimmerung der Krankheit musste der junge Mann für mehrere Tage auf die Intensivstation eines Krankenhauses. Er geriet in einen Delirzustand und vorübergehend in Lebensgefahr.

Das Landgericht urteilte, dass die Malaria bei einer angemessenen Diagnostik vom Hausarzt hätte erkannt werden müssen. Zumindest das Delir und die lebensbedrohliche Verschlimmerung hätten dadurch verhindert werden können.

Der junge Mann war kurz vor Beginn seiner Symptome Ende 2016 auf einer längeren Reise in Afrika gewesen. Dennoch war in der behandelnden Praxis keine entsprechende detaillierte Diagnostik des Blutes erfolgt. Somit konnte die bereits vorhandene Malaria nicht festgestellt werden.

Gericht: Versäumnis ist einfacher Behandlungsfehler

Der Arzt hatte aus dem Gespräch mit dem Patienten vermutet, für dessen Erschöpfung und Belastungen gebe es andere Ursachen.

Hätte der Arzt auf die Hinweise hin ein angemessenes Blutbild erstellt, so hätte er die Malaria zweifelsfrei feststellen können. Bei dem Versäumnis handelte es sich nach Einschätzung des Gerichts um einen einfachen Behandlungsfehler.

Das Gericht stützte sich bei seiner Entscheidung unter anderem auf ein Gutachten, das von der Tropenmedizinerin Dr. Gabriele Birkenfeld von der Stabsstelle Infektiologie des Universitätsklinikums Regensburg erstellt wurde.

Nach seiner Entlassung im Januar 2017 waren bei dem Patienten keine bleibenden Schäden festgestellt worden. Der Hausarzt hat bereits angekündigt, das Urteil zu akzeptieren und nicht in Revision zu gehen. (cmb)

Az.: 90 5656/17

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