Delegierte haben in Mainz Riesenprogramm abgearbeitet

Stell dir vor, es ist Ärztetag, und keinen interessiert's? Nix da! Wohl so intensiv wie kaum jemals zuvor in den vergangenen Jahren sind die zentralen Botschaften des Ärzteparlaments in den vergangenen Tagen in Deutschland von den Medien kommuniziert und öffentlich diskutiert worden.

Immer im Fokus: Der von Kammerpräsident Professor Jörg-Dietrich Hoppe gemachte Vorstoß, medizinische Leistungen müssten in Zukunft priorisiert werden. "Ich will eine Diskussion provozieren, in der die Politik Farbe bekennen muss," hatte der BÄK-Präsident klargestellt. Agieren, statt reagieren, der Politik die Themen vorgeben und nicht umgedreht - eine Strategie, die nicht bei allen Delegierten Anklang fand.

Manch ein Medienvertreter hatte die Hoppe-Botschaft - bewusst? - falsch verstanden. "Kein Kranker soll nicht behandelt werden", stellte Hoppe deshalb immer wieder klar. Das Thema bleibt aktuell.

Die Delegierten arbeiteten unterdessen fleißig ihr Programm ab, trafen Entscheidungen mit dem Ziel, Rahmenbedingungen für ihre Arbeit zu verbessern. Patientenrechte standen auf der Tagesordnung, die Freiberuflichkeit und das Dauerthema E-Card, bei dem aber nicht wirklich zu erkennen war, dass es zwischen Gegnern und zähneknirschenden Befürwortern eine Annäherung gibt.

Und dann gab es noch ein echtes Highlight: Nach der Debatte über die medizinische Versorgung von Behinderten wurde die zuvor beschlossene Forderung nach Kosterstattung wieder kassiert. Hut ab vor dieser Entscheidung! Ein Indiz, dass der Ärztetag lernfähig und glaubwürdig ist. Bei der Fülle der Themen wurde das in der Öffentlichkeit allerdings kaum wahrgenommen. Schade eigentlich.

Christoph Fuhr

Lesen Sie dazu auch: Ärztetag hat weiter massive Zweifel am E-Card-Konzept Dauer-Streitthema E-Card - Ring frei für die nächste Runde Nächste Novelle der Weiterbildung erst im Jahr 2011 Förderprogramm Allgemeinmedizin vor dem Ausbau "Gefühlte Unzufriedenheit" wird erforscht "Der missbrauchte Patient" - "Die Geldgier der Ärzte" Neue Aufgaben - BÄK-Etat wächst um sieben Prozent Weitere Berichte zum Ärztetag

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Priorität für Vertrauen

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Kommentare
Dr. Nabil Deeb 30.05.200901:36 Uhr

Therapiefreiheit der Ärzte und die grenzlose Autonomie der Ärzte !!!

Therapiefreiheit der Ärzte und die grenzlose Autonomie der Ärzte !!!

Das Bundesverfassungsgericht den besonderen Rechtscharakter der Kassenärztlichen Vereinigungen seit 1985 als „Teil der Staatsverwaltung“ beschrieben.

Die ärztliche Therapiefreiheit wird vor allem in der Berufsfreiheit, aber auch in der Wissenschaftsfreiheit fundiert. Die Berufsfreiheit des Arztes ist zunächst durch gesetzliches und professionelles Berufsrecht beschränkt. Nach der Berufsordnung ist jede medizinische Behandlung gebunden durch die Achtung der Persönlichkeit, des Willens, der Rechte und der Selbstbestimmung des Patienten.
Das Sozialrecht wirkt auf diese Freiheit ein, nicht unmittelbar aber wirkungsvoll. Es verbietet keine Therapie, aber es kann sie außerhalb des Finanzierungssystems stellen. Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh entschieden, dass auch die mittelbaren Einwirkungen des Sozialrechts auf den Zugang zum ärztlichen Beruf an der Berufsfreiheit zu messen sind. Auch die ärztliche Berufsausübung wird mittelbar eingeschränkt, wenn der sozialrechtliche Rahmen auf die wirksame und notwendige Behandlung verweist und sie konkretisiert.
Es gehört zu den Charakteristika des Freiberuflers, dass er um seine Existenz bangt.

Der Sonderweg zur Lösung gesundheitspolitischer Konflikte, so war und ist als Geburtsfehler eine viel zu große Staatsnähe zu konstatieren auf der Grundlage des Kompromisses. Nur durch die Konstruktion der Zwangsmitgliedschaft in den Körperschaften, Kammern und KVen, war es möglich, den Staats-Durchgriff auf die Ärzte zu garantieren.


Der Sonderweg zur Lösung gesundheitspolitischer Konflikte, so ist als Geburtsfehler eine viel zu Staatseinwirkung, war es möglich, den Staats-durchgriff auf die Ärzte zu garantieren. Konsequenterweise hat das Bundesverfassungsgericht den besonderen Rechtscharakter der Kassenärztlichen Vereinigungen seit 1985 als „Teil der Staatsverwaltung“
Therapiefreiheit der Ärzte
Gesetzliche Einschränkungen im Leistungsrecht der GKV sind keine Eingriffe in die
Berufsfreiheit der Erbringer dieser Leistungen. Diese grundlegende Aussage des -
Urteils gilt nicht für die ärztliche Therapiefreiheit, die in Art. 12 Abs. 1 GG geschützt ist ( vergl. BVerfGE 106, 275 (304).
Dennoch ist es richtig, dass die Therapiefreiheit „nicht die zentrale, die Grenzen zulässiger
Rationierung bestimmende Frage“ ist(Vergl.Ebsen 1997, S. 73).
. Die Therapiefreiheit ist nämlich kein Privileg des Arztes, sondern von vornherein auf die Behandlungsinteresse und das Selbstbestimmungsrecht des Patienten bezogen. Der Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1
GG gegen Rationierungen des Gesetzgebers kann also nicht mehr gewährleisten als die
Grundrechte des Versicherten.
,,Der Arzt darf hinsichtlich seiner ärztlichen Entscheidungen keine Weisungen von
Nichtärzten entgegennehmen."
Auch in einem Arbeits- oder Dienstsverhältnis darf ein Arzt eine Vergütung für seine
ärztliche Tätigkeit nicht dahingehend vereinbaren, dass die Vergütung den Arzt in der
Unabhängigkeit seiner medizinischen Entscheidungen beeinträchtigt."
Es besteht keine Geltung des einfach-gesetzlichen Berufsrechts wegen fehlender Ausweitung des Tatbestandes, keine Geltung des Satzungsrechts wegen mangelnder Kompetenz der
Ärztekammern.
Bei Anstellungsvertragen mit nachgeordnetten Ärzten im öffentlichen Dienst und außerhalb, die auf der Grundlage von Tarifvertragen geschlossen werden, wird allgemein
unterstellt, dass sie die Belange der Berufsordnung berücksichtigen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Ihr

Nabil DEEB
Arzt – Physician – Doctor
PMI-Ärzteverein e.V.
Posfach 20 10 53
53140 Bonn – Bad Godesberg
/ GERMANY
e.mail:doctor.nabil.deeb.pmi.germany@googlemail.com

Literatur beim Verfasser






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