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Termingesetz TSVG

Ein Ja und eine Klatsche vom Bundesrat

Bundesrats-Ausschüsse warnen angesichts der Neuregelung für Grippeimpfstoffe vor künftigen Versorgungsengpässen.

Veröffentlicht:

BERLIN. Angesäuert verzichtet der Bundesrat darauf, beim Terminservicegesetz TSVG den Vermittlungsausschuss anzurufen. Der Gesundheitsausschuss schlägt dem Plenum der Länderkammer, das am Freitag tagt, vor, eine Entschließung zu fassen, die den gesammelten Unmut der Länder bündelt.

Die zusätzliche Bürokratie durch das TSVG sei „dem Ziel einer schnelleren und besseren Versorgung nicht dienlich“. Daher bezweifele der Bundesrat, „dass die Ziele des Gesetzes in allen Punkten erreicht werden“.

Vergrätzt sind die Länder zudem darüber, dass der Bund immer mehr Kompetenzen zentralisiert: „Die föderale Struktur sichert die passgenaue Versorgung und ist Motor für die Weiterentwicklung des Gesundheitswesens.“

Dass mit dem TSVG etwa sektorenübergreifende Schiedsgremien etabliert werden, deren Aufsicht bei den Ländern liegt, hätte Konsequenzen für die Prüfung der Zustimmungspflichtigkeit des TSVG nach sich ziehen müssen.

Regelwerk "ungeeignet"

Noch kritischer falle die Bewertung der neuen Regeln aus, die die Versorgung der Praxen mit saisonalen Grippeimpfstoffen sichern sollen. Das Regelwerk sei „ungeeignet“, sodass die Länder künftig „erhebliche Schwierigkeiten bei der flächendeckenden Versorgung“ fürchten.

Auf den von der KBV erfassten und gemeldeten Bedarf an Vakzinen wird künftig eine zehnprozentige Reserve aufgeschlagen. Doch in diesem „gesetzlich normierten Planungsprozess“ würden Privatpatienten sowie der Bedarf durch Gesundheitsämter und Betriebsärzte nicht berücksichtigt.

Im Ergebnis erfolge somit eine Untererfassung. Ob die Reserve von zehn Prozent diese Lücke abzudecken vermag, sei ungewiss. Der im TSVG geregelte Planungsprozess ende damit, „dass allen miteinander konkurrierenden Herstellern das Ergebnis (der Bedarfsschätzung, die Red.) mitgeteilt wird und dann alles Weitere dem freien Spiel der Kräfte überlassen wird“.

Das Gesetz legt somit nicht eindeutig fest, „wer letztlich die Verantwortung für die Bereitstellung ausreichender Mengen Grippeimpfstoff trägt.“ (fst)

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