Tarifeinheitsgesetz

Gesetzgeber muss nachbessern

Verfassungsrichter betrachten große Teile des Gesetzes als verfassungskonform, sehen die Interessen der Berufsgewerkschaften aber nicht ausreichend berücksichtigt.

Christiane BadenbergVon Christiane Badenberg Veröffentlicht:

Blick aufs Bundesverfassungsgericht: Richter wiesen Klagen gegen Tarifeinheitsgesetz im Kern ab.

 

KARLSRUHE. Die Berufsgewerkschaften wie der Marburger Bund haben vor dem Bundesverfassungsgericht einen Teilerfolg erzielt. Zwar haben die Karlsruher Richter mit 6 zu 2 Stimmen die meisten Regelungen des umstrittenen Tarifeinheitsgesetzes bestätigt, aber an einer entscheidenden Stelle muss der Gesetzgeber noch nachbessern.

So sehen die Verfassungsrichter die Belange einzelner Berufsgruppen oder Branchen in der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes nicht ausreichend berücksichtigt. Hier fordern die Karlsruher Richter den Gesetzgeber auf, bis Ende 2018 Abhilfe zu schaffen. Bis zu einer Neuregelung darf ein Tarifvertrag nur verdrängt werden, wenn plausibel dargelegt wurde, "dass die Mehrheitsgewerkschaft die Belange der Angehörigen der Minderheitsgewerkschaft ernsthaft und wirksam in ihrem Tarifvertrag berücksichtigt hat".

Dauerhaft geschützt werden müssen bestehende tarifvertraglich garantierte Leistungen, auf die sich Beschäftigte in ihrer Lebensplanung einstellen – nach Auffassung der Richter etwa Vereinbarungen zur Alterssicherung, zur Arbeitsplatzgarantie oder zur Lebensarbeitszeit.

Verfassungskonformität gegeben

In seiner Gesamtheit betrachten die Richter das Gesetz aber als verfassungskonform. Der Marburger Bund hatte sich in seiner Klage auf Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes berufen. Er sah das Recht auf Koalitionsfreiheit durch das Tarifeinheitsgesetz beeinträchtigt.

Da ist der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts anderer Meinung. Zweck des Tarifeinheitsgesetzes sei es, Anreize für ein kooperatives Vorgehen der Arbeitnehmerseite in Tarifverhandlungen zu setzen und so Tarifkollisionen zu vermeiden.

Damit verfolge der Gesetzgeber das legitime Ziel, "zur Sicherung der strukturellen Voraussetzungen von Tarifverhandlungen das Verhältnis der Gewerkschaften untereinander zu regeln". Die beklagten Regelungen seien dazu geeignet.

Auslöser für das vor zwei Jahren verabschiedete Gesetz waren unter anderem Streiks im Verkehrswesen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen im Luft- und Eisenbahnverkehr geführt haben.

Auch in Zukunft arztspezifische Tarifverträge möglich

Für Arbeitsniederlegungen der Klinikärzte gab es dagegen häufig in der Öffentlichkeit Verständnis, zumal die Versorgung von Notfallpatienten immer sichergestellt war. Mit dem Urteil ist nicht ausgeschlossen, dass es auch künftig arztspezifische Tarifverträge geben kann.

Voraussetzung ist allerdings, dass eine Konkurrenzsituation der Gewerkschaften vermieden wird. Denn sonst gilt nur der Tarifvertrag der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern in einem Betrieb.

Der Marburger Bund versicherte nach der Entscheidung, auch weiterhin eigene Tarifverträge abschließen zu wollen. In den nächsten Wochen will der MB beraten, welche organisationspolitischen Konsequenzen gezogen werden sollen.

Das kann heißen, dass der MB überlegt, sich für weitere Berufsgruppen im Gesundheitswesen zu öffnen, um so die Mehrheitsverhältnisse bei der gewerkschaftlichen Vertretung in den Kliniken zu ändern.

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