Orientierungspunkte für den Sagen-umwobenen Orientierungswert

Eigentlich ist die Ermittlung des Orientierungswertes kein Mysterium. Im Gegenteil: Seine Berechnungsformel ist bekannt. Nur: Sie zu verstehen, ist die Kunst.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:

Zur Ermittlung des einheitlichen Orientierungs(punkt)wertes hat der Gesetzgeber in Paragraf 87 c Absatz 1 präzise Vorgaben gemacht: Es ist der Quotient einer bestimmten Menge Geld und einer bestimmten Leistungsmenge. Die Geldmenge basiert auf den Gesamtvergütungen, die den Ärzten im Jahr 2007 gezahlt wird. Dabei werden die Honorare für extrabudgetäre Leistungen abgezogen.

Die verbleibende Gesamtvergütung wird um den Anstieg der Grundlohnsumme 2008 erhöht, der daraus resultierende Betrag um die Steigerung der Grundlohnsumme im Jahr 2009 angepasst. Außerdem gibt es einen zusätzlichen Anpassungsfaktor von zwei Prozent, mit dem die in diesem und dem letzten Jahr noch nicht abgeschlossenen Honorarvereinbarungen, noch nicht geleistete Nachzahlungen und Außenstände sowie die über den Grundlohnanstieg hinausgehenden Honorarsteigerungen berücksichtigt werden.

Ausgangsbasis für die Leistungsmenge sind die im ersten bis vierten Quartal 2007 abgerechneten Leistungen. Einbezogen werden dabei nur als sachlich-rechnerisch richtig anerkannte Leistungen unter Berücksichtigung der honorarwirksamen Begrenzungsregelungen, die sich aus dem Honorarverteilungsvertrag ergeben. Der neue EBM-2008 bedeutet in Punkten gerechnet eine Aufwertung aller Leistungen. dies wurde mit einem Zuwachs von 9,7 Prozent berücksichtigt.

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