Erbschaftsteuer: Geschwister-WG ist keine Ehe

KÖLN (mwo). Auch wenn Geschwister ein Leben lang zusammengewohnt haben, werden sie bei der Erbschaftsteuer nicht wie Ehepartner behandelt.

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Stempel drauf: Geschwister können sich beim Erbe nicht auf eine Eheähnlichkeit beziehen.

Stempel drauf: Geschwister können sich beim Erbe nicht auf eine Eheähnlichkeit beziehen.

© Gerhard Seybert / fotolia.com

Sie müssen vielmehr eine deutlich höhere Steuer zahlen, wie andere Geschwister auch, entschied das Finanzgericht (FG) Köln in einem Urteil.

Fünf Geschwister hatten ihr Leben lang zusammengewohnt. Ihren Bund fürs Leben besiegelten sie auch in ihren Testamenten. Darin setzten sie jeweils die anderen Geschwister als einzige Erben ein.

Das Erbe des als letztes Überlebenden soll dann an einen gemeinnützigen Verein gehen.

Laut Gesetz zahlen Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder und Enkel (Steuerklasse I) deutlich weniger Erbschaftsteuer als andere Angehörige (Steuerklassen II): Die Freibeträge sind höher und die Steuersätze niedriger. Nicht-Verwandte (Steuerklasse III) zahlen noch mehr.

Im Streitfall starb 1993 als erste eine Schwester, 2009 nun ein Bruder. Nach dem Tod des Bruders setzte das Finanzamt die reguläre Erbschaftsteuer der Klasse II an und verlangte von den drei verbliebenen Geschwistern jeweils 29.370 Euro.

Geschwister sind Geschwister sind Geschwister

Dagegen klagten die Geschwister. Sie meinten, ihr Lebensmodell sei einer Ehe oder Lebenspartnerschaft gleichzusetzen.

Wegen der dann höheren Freibeträge von in 2009 jeweils 307.000 statt nur 133.000 Euro (seit 2010 500.000 statt 20.000 Euro) müssten sie gar keine Erbschaftsteuer bezahlen.

Dem folgte das FG aber nicht. Geschwister seien nun mal Geschwister. Während gegenüber dem Ehepartner und Kindern eine Unterhaltspflicht bestehe, sei dies unter Geschwistern nicht der Fall.

Schon deshalb sei eine unterschiedliche steuerliche Behandlung gerechtfertigt. Dass sie eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bilden, sei zudem eine Ausnahme, die der Gesetzgeber nicht habe berücksichtigen müssen.

Daher sei der Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt, entschieden die Kölner Richter. Auch stehe die Geschwister-Gemeinschaft nicht unter dem verfassungsrechtlichen Schutz für Ehe und Familie.

Az.: 9 K 3197/10

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