Gerichtsurteil

Durchgefallen, wenn Attest zu spät kommt

Gericht weist Klage von Zahnmedizin-Student gegen Uni Göttingen ab.

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GÖTTINGEN. Wer nach einer nicht bestandenen Klausur drei Monate verstreichen lässt, bevor er ein ärztliches Attest über seine angebliche gesundheitliche Beeinträchtigung am Prüfungstag vorlegt, hat keinen Anspruch auf eine Wiederholung der Prüfung. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Das Gericht wies damit die Klage eines Studenten der Zahnmedizin gegen die Universität Göttingen ab.

Nach Ansicht des Gerichts hat die Universitätsmedizin eine seiner Prüfungen zu Recht endgültig als nicht bestanden gewertet, nachdem er auch im dritten Versuch nicht die erforderliche Punktzahl erreicht hatte. Der Student sei nicht wirksam nachträglich von der Prüfung zurückgetreten, da das ärztliche Attest zu spät eingereicht wurde und zudem zu unkonkret sei (Aktenzeichen 4 A 20/16).

Der Student hatte erstmals im Sommer 2013 die Prüfung im Praktikum der Physiologie absolviert, allerdings ohne Erfolg. Nachdem er auch die erste Wiederholungsklausur nicht bestanden hatte, unternahm er einen weiteren Versuch im September 2015, fiel aber wieder durch. Drei Tage nach der zweiten Wiederholungsklausur erklärte er aus gesundheitlichen Gründen den Rücktritt von der Prüfung und legte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Arztes vor.

Seitens der Universität wies man ihn allerdings darauf hin, dass diese Bescheinigung nicht ausreiche und er umgehend ein ärztliches Attest nachreichen müsse. Zehn Tage später stellte die Universitätsmedizin das endgültige Nichtbestehen der Prüfung fest.

Der Student legte dagegen Widerspruch ein und reichte drei Monate nach der Prüfung eine ärztliche Bescheinigung nach. Darin wird mitgeteilt, dass in dem betreffenden Zeitraum aufgrund eines reduzierten Allgemeinzustands und eines viralen Infekts Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit vorgelegen habe.

Die Universitätsmedizin wies den Widerspruch zurück, da das Attest verspätet und nicht ausreichend sei, um seine angebliche Prüfungsunfähigkeit zu belegen. Daraufhin zog der Student vor Gericht. Er machte geltend, dass er sich erst nach der Prüfung zum Arzt begeben habe, weil er vorher seine Prüfungsunfähigkeit nicht habe erkennen können, da er die entsprechenden Erscheinungen auf die psychische Belastungssituation zurückgeführt habe.

Das Gericht hielt die Klage für unbegründet. Ein Rücktritt sei zwar auch nach Beendigung einer Prüfung noch möglich. Der Prüfling müsse dann aber nachweisen, dass er die erhebliche Beeinträchtigung seiner Prüfungsfähigkeit während der Prüfung nicht in ausreichendem Maß erkennen konnte. Dabei seien strenge Maßstäbe anzulegen. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass er seine Chancen gegenüber Mitprüflingen gleichheitswidrig verbessere, indem er sich eine ihm nicht zustehende weitere Prüfungschance verschaffe.

Ein erst drei Monate nach der Klausur vorgelegtes Attest überspanne die prüfungsrechtlichen Vorgaben "in zeitlicher Hinsicht evident". Das Attest enthalte außerdem keine Ausführungen zu den konkreten Beeinträchtigungen und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Prüfung. Es sei zudem unklar, weshalb der Student nicht in der Lage gewesen sei, die Auswirkungen der angeblichen Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit zu erfassen. (pid)

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