Personaleinsatz

Betriebsrat darf bei Dienstplan mitreden

Eine Klinik darf das Mitbestimmungsrecht bei der Dienstplangestaltung nicht übergehen.

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Berlin. Klinikbetreiber dürfen Dienstpläne für das Pflegepersonal nicht am Betriebsrat vorbei anordnen. Das verletzt das Mitbestimmungsrecht und lässt sich jedenfalls nicht langfristig mit der Sicherstellung der Patientenversorgung rechtfertigen, urteilte jetzt das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Dabei ging es um die landeseigenen Vivantes-Kliniken in Berlin. Der Arbeitgeber hatte eine „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ zum August 2016 gekündigt. Für den Betriebsrat war dies Anlass, sich die monatlich über 570 Dienstpläne ganz genau anzusehen. Einzelne fielen durch, darunter ein erstmalig erstellter Dienstplan für das Pflegepersonal einer Endoskopie-Abteilung. Nach zwei Ablehnungen durch die Arbeitnehmervertreter ordnete die Klinikleitung die entsprechenden Dienstzeiten einseitig an, ohne die Einigungsstelle anzurufen.

Wenn es keine Einigung gebe, müsse die Klinik die Abteilung eben schließen, meinte der Betriebsrat in seiner Klage. Das Arbeitsgericht Berlin hielt dies noch für unverhältnismäßig. Die Klinik sei auch den Patienten verpflichtet.

Dem widersprach nun das LAG. Danach darf der strittige Dienstplan nicht angewendet werden. Das Betriebsverfassungsgesetz sehe Mitbestimmungvertretung vor. Komme es zu keiner Einigung, sei die Einigungsstelle gefragt. Auf die Sicherstellung der Patientenversorgung könne sich der Arbeitgeber nicht berufen. Hier sei genug Zeit für eine Schlichtung gewesen. Um die Einigung über Dienstpläne zu beschleunigen, stehe es dem Klinikkonzern auch frei, für jedes Haus einen eigenen Betriebsrat wählen zu lassen. (fl/mwo)

LAG Berlin-Brandenburg Az.: 2 TaBV 908/19

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