Eingeschränkte Prüfung für Physiotherapeuten

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LEIPZIG (mwo). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig hat Heilpraktikern die Spezialisierung erleichtert. Nach einem jetzt verkündeten Urteil kann ein Physiotherapeut eine auf seinen Bereich beschränkte Heilpraktikererlaubnis bekommen. Hierfür muss er sich dann auch nur einer eingeschränkten Kenntnisprüfung unterziehen.

Ein ausgebildeter Physiotherapeut aus Bayern wollte seinen Beruf ausüben, ohne die Kenntnisprüfung abzulegen. Die Behörden verweigerten dies: Eine Heilpraktikererlaubnis setze die Prüfung voraus, die auch nur einheitlich und uneingeschränkt abgelegt werden könne.

Das BVerwG vertrat nun eine Zwischenposition: Die nach dem Heilpraktikergesetz zum Schutz der Patienten vorgeschriebene Prüfung könne zwar nicht ganz entfallen. Vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Berufsfreiheit könne dem Physiotherapeuten aber auch nicht eine umfassende Kenntnisüberprüfung abverlangt werden. Weil das Berufsbild des Physiotherapeuten auf die Krankenbehandlung nach ärztlicher Verordnung ausgerichtet sei, reichten Kenntnisse in seinem Fachbereich aus.

Az.: 3 C 19.08

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