Kein Schadenersatz nach rechtswidrigem Amfepramon-Verbot
LUXEMBURG (mwo). Nach der gerichtlichen Aufhebung des Verbots amfepramonhaltiger Anorektika haben die betroffenen Firmen keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) wies am 3. März eine entsprechende Klage des deutschen Herstellers Artegodan ab.
Wegen wachsender Bedenken gegen Amfepramon, auch von Seiten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), hatte die EU-Kommission die EU-weite Zulassung im März 2000 zurückgenommen. Im Juni 2001 zog danach das BfArM auch die deutsche Zulassung zurück. 2002 erklärte das erstinstanzliche Gericht und ein Jahr später abschließend auch der Europäische Gerichtshof die Kommissionsentscheidung für nichtig: Die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Zulassung seien nicht erfüllt und die Kommission auch nicht zuständig gewesen. Artegodan brachte seinen Appetitzügler Tenuate retard im November 2003 wieder auf den Markt.
Wegen des rechtswidrigen vorübergehenden Verbots verlangte Artegodan 1,4 Millionen Euro Schadenersatz sowie weiteres Geld für die Kosten der Wiedereinführung am Markt. Das EuG wies die Klage jedoch ab. Das rechtswidrige Verhalten der Kommission sei zwar bedauerlich aber letztlich nicht so gravierend, dass es eine Haftung der EU rechtfertige. Die komme nach gefestigter Rechtsprechung erst in Betracht, wenn die Kommission ihre Grenzen "offenkundig und erheblich" überschritten habe. Artegodan kann gegen dieses Urteil noch Rechtsmittel vorm Europäischen Gerichtshof einlegen.
Az.: T-429/05