Folge 26

Rentenansprüche kommen ebenfalls auf das Tableau

Von Stephan Anft Veröffentlicht:

Die Scheidung von Arztehen ist eine facettenreiche Angelegenheit. Ein Aspekt, der für die Zeit nach der Trennung geregelt werden muss, ist der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, die seit der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages begründet worden sind.

Als erstes ist zu überprüfen, inwiefern die Eheleute bei der Scheidung selbst ausreichende Altersvorsorge betrieben haben und sich so selbst vollständig versorgen können. So soll ein wirtschaftliches Ungleichgewicht und damit insbesondere ein Bezug von staatlichen Leistungen vermieden werden.

Im Zuge des Versorgungsausgleichs sind sämtliche Anrechte des scheidungswilligen Arztes aus privaten Altersvorsorgeverträgen, gesetzlichen Rentenanwartschaften, Rentenanwartschaften aus dem Versorgungswerk und soweit vorhanden auch Ansprüche auf Betriebsrente, Beamten- oder

Zusatzversorgung sowie Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe zu ermitteln und jeweils einzeln - bezogen auf den Ehezeitanteil - auszugleichen.

Dem gegenüber gestellt werden die einzelnen Anrechte, die der Ehepartner des Arztes während der Ehezeit erworben hat. Dies gilt auch für Anrechte aus Kindererziehungszeiten. Da keine Saldierung der einzelnen Anrechte der Eheleute stattfindet, erhält der Arzt gegebenenfalls Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehepartners, aus privaten Rentenverträgen sowie aus Anwartschaften im Versorgungswerk.

Gleiches gilt für den Ehepartner. Auch er wird faktisch, obwohl er während der gesamten Ehe nicht in das Versorgungswerk seines Ehegatten eingezahlt oder bei der Begründung der privaten Rentenversicherung mitgeholfen hat, nunmehr im Falle des Rentenbezuges grundsätzlich auch aus diesen von Seiten des Ehegatten begründeten Versorgungsanwartschaften eine Rente beziehen.

Das im Rahmen der Scheidung stets anzuwendende Solidaritätsprinzip bewirkt, dass Rentendefizite, die auf Seiten eines Ehegatten aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe aufgetreten sind, mit der Scheidung ausgeglichen werden.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com Nur für Fachkreise: Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen im Forum

Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen
Lesetipps
Wo lang im Gesundheitswesen? Der SVR Gesundheit und Pflege empfiehlt mehr Richtungspfeile für alle Akteure.

© StefanieBaum / stock.adobe.com

Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege

Gesundheitsweise empfehlen Primärversorgung für alle – und Quotierung der Weiterbildung

„Wenn die Politik Wissenschaftlern sagen würde, wir wollen dieses oder jenes Ergebnis, ist das Propaganda.“ Klaus Überla – hier im Treppenhaus seines Instituts – über Einmischungen aus der Politik.

© Patty Varasano für die Ärzte Zeitung

Interview

STIKO-Chef Überla: RSV-Empfehlung kommt wohl bis Sommer

Dr. Iris Dötsch Fachärztin für Innere Medizin, Diabetologin und Ernährungsmedizinerin hat die Hauptstadtdiabetologinnen, eines neues Netzwerk für Frauen in der Diabetologie, gegründet.

© snyGGG / stock.adobe.com

Hauptstadtdiabetologinnen

Ein Netzwerk für Diabetologinnen