Folge 26

Rentenansprüche kommen ebenfalls auf das Tableau

Von Stephan Anft Veröffentlicht:

Die Scheidung von Arztehen ist eine facettenreiche Angelegenheit. Ein Aspekt, der für die Zeit nach der Trennung geregelt werden muss, ist der Ausgleich der beiderseitigen Rentenanwartschaften, die seit der Heirat bis zur Zustellung des Scheidungsantrages begründet worden sind.

Als erstes ist zu überprüfen, inwiefern die Eheleute bei der Scheidung selbst ausreichende Altersvorsorge betrieben haben und sich so selbst vollständig versorgen können. So soll ein wirtschaftliches Ungleichgewicht und damit insbesondere ein Bezug von staatlichen Leistungen vermieden werden.

Im Zuge des Versorgungsausgleichs sind sämtliche Anrechte des scheidungswilligen Arztes aus privaten Altersvorsorgeverträgen, gesetzlichen Rentenanwartschaften, Rentenanwartschaften aus dem Versorgungswerk und soweit vorhanden auch Ansprüche auf Betriebsrente, Beamten- oder

Zusatzversorgung sowie Leistungen bei Erwerbsunfähigkeit in voller Höhe zu ermitteln und jeweils einzeln - bezogen auf den Ehezeitanteil - auszugleichen.

Dem gegenüber gestellt werden die einzelnen Anrechte, die der Ehepartner des Arztes während der Ehezeit erworben hat. Dies gilt auch für Anrechte aus Kindererziehungszeiten. Da keine Saldierung der einzelnen Anrechte der Eheleute stattfindet, erhält der Arzt gegebenenfalls Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehepartners, aus privaten Rentenverträgen sowie aus Anwartschaften im Versorgungswerk.

Gleiches gilt für den Ehepartner. Auch er wird faktisch, obwohl er während der gesamten Ehe nicht in das Versorgungswerk seines Ehegatten eingezahlt oder bei der Begründung der privaten Rentenversicherung mitgeholfen hat, nunmehr im Falle des Rentenbezuges grundsätzlich auch aus diesen von Seiten des Ehegatten begründeten Versorgungsanwartschaften eine Rente beziehen.

Das im Rahmen der Scheidung stets anzuwendende Solidaritätsprinzip bewirkt, dass Rentendefizite, die auf Seiten eines Ehegatten aufgrund der Rollenverteilung in der Ehe aufgetreten sind, mit der Scheidung ausgeglichen werden.

Stephan Anft ist Fachanwalt für Familienrecht bei Haibach Rechtsanwälte, Gießen und Frankfurt; www.haibach.com Nur für Fachkreise: Rechtsanwalt Rudolf Haibach beantwortet Ihre Fragen im Forum

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