Clerical Medical: Anleger können auf Schadenersatz hoffen
Der Lebensversicherer Clerical Medical hat falsch über Anlagerisiken informiert, urteilten Richter des Bundesgerichtshofs.
Veröffentlicht:KARLSRUHE. Der britische Lebensversicherer "Clerical Medical Investment Ltd." hat seinen Kunden in Deutschland falsche Renditeversprechen gemacht und nicht ausreichend über Anlagerisiken informiert.
Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kürzlich entschieden. Ärzte, die eine solche Anlage gezeichnet haben, können nun auf Schadenersatz hoffen.
Renditeprognose von 8,5 Prozent
Im Streit waren kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge von Clerical Medical aus den Jahren 2001 und 2002.
Die Kunden erhielten mit der Zahlung eines häufig kreditfinanzierten Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS".
Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch Untervermittler geschlossen haben, sind eingebettet in das Anlagemodell "Europlan".
Mit einer Renditeprognose von 8,5 Prozent hatten die selbstständigen Untervermittler die Anlage schmackhaft gemacht. Der Lebensversicherer hielt allerdings nur sechs Prozent für realistisch.
Der Bundesgerichtshof rügte nun, dass die Musterberechnungen darauf nicht ausreichend hingewiesen haben.
Die Kunden seien außerdem nicht darüber informiert worden, dass mit ihren Beiträgen Reserven gebildet wurden, die zur Erfüllung der Garantieansprüche von Anlegern anderer Pools verwendet werden können.
Vollständig über alle Umstände informieren
"Clerical Medical" sei aber verpflichtet gewesen, die Kläger "vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren", so der BGH zur Begründung.
Dabei müsse sich der Lebensversicherer das Handeln und die Erklärungen der Untervermittler zurechnen lassen.
Tatsächlich hatten sich die Erwartungen nicht erfüllt, sodass die Kläger nicht einmal ihre Kredite zurückzahlen konnten.
Die insgesamt fünf entschiedenen Fälle wies der BGH allerdings zur Abklärung weiterer Beweisfragen an die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe zurück.
Az.: IV ZR 122/11 und weitere