Clerical Medical: Anleger können auf Schadenersatz hoffen

Der Lebensversicherer Clerical Medical hat falsch über Anlagerisiken informiert, urteilten Richter des Bundesgerichtshofs.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Der britische Lebensversicherer "Clerical Medical Investment Ltd." hat seinen Kunden in Deutschland falsche Renditeversprechen gemacht und nicht ausreichend über Anlagerisiken informiert.

Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe kürzlich entschieden. Ärzte, die eine solche Anlage gezeichnet haben, können nun auf Schadenersatz hoffen.

Renditeprognose von 8,5 Prozent

Im Streit waren kreditfinanzierte Lebensversicherungsverträge von Clerical Medical aus den Jahren 2001 und 2002.

Die Kunden erhielten mit der Zahlung eines häufig kreditfinanzierten Einmalbetrags Anteile an einem "Pool mit garantiertem Wertzuwachs", dem "Euro-Pool 2000EINS".

Die Verträge, die die Kläger jeweils aufgrund einer Werbung durch Untervermittler geschlossen haben, sind eingebettet in das Anlagemodell "Europlan".

Mit einer Renditeprognose von 8,5 Prozent hatten die selbstständigen Untervermittler die Anlage schmackhaft gemacht. Der Lebensversicherer hielt allerdings nur sechs Prozent für realistisch.

Der Bundesgerichtshof rügte nun, dass die Musterberechnungen darauf nicht ausreichend hingewiesen haben.

Die Kunden seien außerdem nicht darüber informiert worden, dass mit ihren Beiträgen Reserven gebildet wurden, die zur Erfüllung der Garantieansprüche von Anlegern anderer Pools verwendet werden können.

Vollständig über alle Umstände informieren

"Clerical Medical" sei aber verpflichtet gewesen, die Kläger "vollständig über alle Umstände zu informieren, die für ihren Anlageentschluss von besonderer Bedeutung waren", so der BGH zur Begründung.

Dabei müsse sich der Lebensversicherer das Handeln und die Erklärungen der Untervermittler zurechnen lassen.

Tatsächlich hatten sich die Erwartungen nicht erfüllt, sodass die Kläger nicht einmal ihre Kredite zurückzahlen konnten.

Die insgesamt fünf entschiedenen Fälle wies der BGH allerdings zur Abklärung weiterer Beweisfragen an die Oberlandesgerichte Stuttgart und Karlsruhe zurück.

Az.: IV ZR 122/11 und weitere

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

BAM-Kongress 2025

Schwindel in der Hausarztpraxis: Fünf Fragen zur Ursachenfindung

Beschluss des G-BA

Lungenkrebs-Screening wird Kassenleistung

Vorbeugen ist besser als heilen

Wie die Infektionsprophylaxe bei Krebspatienten gelingt

Lesetipps
Ein Mann fasst sich an den Kopf und hat die Stirn in Falten gelegt.

© Pongsatorn / stock.adobe.com

Indikation für CGRP-Antikörper?

Clusterkopfschmerz: Erenumab scheitert in Prophylaxe-Studie

Eine Frau liegt auf dem Sofa und hält sich den Bauch.

© dragana991 / Getty Images / iStock (Symbolbild mit Fotomodell)

Schmerzerkrankung

Endometriose-Leitlinie aktualisiert: Multimodale Therapie rückt in den Fokus

Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung