Dialyse

Konkurrenzschutz leicht gemacht

Dialyse-Anbieter können konkurrierende Versorgungsaufträge gerichtlich abwehren. Das Bundessozialgericht hat jetzt die Bedingungen dafür konkretisiert.

Veröffentlicht:

KASSEL. Im Wettbewerb unter den Dialyse-Anbietern hat das Bundessozialgericht jetzt erneut die Position bestehender Praxen gestärkt. Ihre Anfechtung eines neuen Versorgungsauftrags ist nur dann ausgeschlossen, wenn die eigene Praxis kontinuierlich zu mehr als 90 Prozent ausgelastet ist, urteilte der BSG-Vertragsarztsenat in seiner jüngsten Sitzung.

Eine entsprechende Auslastung, die nur für einzelne Quartale nachzuweisen ist, stellt dagegen keinen Hinderungsgrund für eine Anfechtung dar. Damit gab das Bundessozialgericht erneut einem Dialysezentrum in Saarbrücken recht. Auf dessen Klage hatten die Kasseler Richter bereits 2012 entschieden, dass Praxen bei der Dialyse nicht erst die Zulassung eines Konkurrenten, sondern ausnahmsweise bereits dessen Versorgungsauftrag anfechten können.

Nur das KfH ist außen vor

Grund ist, dass hier die Bedarfsplanung bereits auf der Ebene der Versorgungsaufträge stattfindet; die Zulassungsgremien sind dann an die Zusicherung eines Versorgungsauftrags durch die Kassenärztliche Vereinigung gebunden. Lediglich Ermächtigungen des Kuratoriums für Dialyse (KfH) können nicht angefochten werden, da sie nicht bedarfsabhängig erteilt werden.

Den Streit hatte das Bundessozialgericht dann zur erneuten Entscheidung an das Landessozialgericht Saarbrücken zurückverwiesen. Das LSG wies die Klage allerdings erneut ab. Diesmal mit der Begründung, wegen guter Auslastung sei das Dialysezentrum gar nicht zur Anfechtung des Versorgungsauftrags befugt gewesen. Maßgeblich ist hier die Schwelle von 90 Prozent.

Das BSG stellte nun jedoch klar, dass diese Schwelle "kontinuierlich" überschritten sein muss. In dem konkret verhandelten Fall war das klagende Dialysezentrum nur in einzelnen Quartalen entsprechend hoch ausgelastet. Dies stehe der Anfechtung eines konkurrierenden Versorgungsauftrages nicht entgegen, so die Richter. Das BSG hob daher auch die neue LSG-Entscheidung auf und verpflichtete nun abschließend die KV Saarland, den Versorgungsauftrag für einen weiteren Nephrologen abzulehnen. (mwo)

Bundessozialgericht

Az.: B 6 KA 20/15 R

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