Recht

Kein Professorentitel – Ärztin unterliegt Uni Göttingen

Das Verwaltungsgericht attestiert einer habilitierten Ärztin, dass sie die für den Professorentitel notwendige Semesterwochenstundenzahl nicht erreicht.

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GÖTTINGEN. Eine habilitierte Ärztin, die regelmäßig Lehrveranstaltungen an der Unimedizin Göttingen (UMG) abhält, hat trotzdem keinen Anspruch auf einen Professorentitel. Das hat das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden. Die Medizinerin hatte dort die Uni Göttingen verklagt, weil diese es abgelehnt hatte, ihr den Titel einer außerplanmäßigen Professorin zu verleihen. Das Gericht gab indes der Hochschule recht. Nach deren Richtlinien könnte die Ärztin einen solchen Titel nur verliehen bekommen, wenn sie unter anderem eine durchschnittliche Lehrleistung von wenigstens zwei Semesterwochenstunden erbracht hätte. Diese Voraussetzung habe sie jedoch nicht erfüllt.

Die Medizinerin hatte sich 2010 habilitiert und war anschließend als Ärztin und wissenschaftliche Mitarbeiterin an der UMG tätig. 2012 eröffnete sie eine eigene Praxis, daneben hielt sie weiterhin als Privatdozentin Lehrveranstaltungen an der Medizinischen Fakultät ab. 2014 beantragte sie bei der Universität Göttingen den Titel einer außerplanmäßigen Professorin. Außerplanmäßige Professoren sind Privatdozenten, die sich um Forschung und Lehre verdient gemacht und hierfür als Anerkennung von der Hochschule auf Vorschlag des Fakultätsrats diesen Titel verliehen bekommen haben. Die Hochschulgremien ließen sich mehr als zwei Jahre Zeit mit der Prüfung. Im Sommer 2016 beschloss der Fakultätsrat schließlich, den Antrag abzulehnen. Die Ärztin wollte das nicht hinnehmen und zog vor Gericht.

Nach Ansicht der Richter durfte die Universität den Titel verweigern, weil die Lehrtätigkeit der Medizinerin nicht den erforderlichen Umfang gehabt habe. Die Klägerin habe nach ihrer Habilitation außer in zwei Wintersemestern nie die Lehrleistung von zwei Semesterwochenstunden erreicht. Die Medizinerin hatte geltend gemacht, dass sie neben diversen Lehrveranstaltungen in den Studiengängen Medizin und Molekulare Medizin auch ein schulisches Laborpraktikum und verschiedene Famulaturen betreut habe. Diese seien aber keine universitären Lehrveranstaltungen und deshalb nicht anrechenbar, heißt es im Urteil. Außerdem lägen die von ihr angeführten Betreuungszeiten bei verschiedenen Laborpraktika weit über dem Wert, der in der Studienordnung als Zeitaufwand für Studierende angegeben sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin von zehn Wochen Betreuung ausgehe, obwohl die Teilnehmer der Praktika übereinstimmend eine Dauer von acht Wochen angegeben hätten.

Die Verleihung eines außerplanmäßigen Professorentitels beinhaltet keine finanziellen Aspekte. Nach Angaben eines Universitätssprechers haben Inhaber eines solchen Titels keinen Anspruch auf eine bestimmte Vergütung. (pid)

Verwaltungsgericht Göttingen

Az.: 4 A 414/16

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