Chancen für psychisch kranke Straftäter

KARLSRUHE (mwo). Psychisch kranke Straftäter haben nach erfolgreicher Behandlung künftig bessere Chancen auf Freiheit. Ein überlanger Freiheitsentzug darf den Therapieerfolg nicht gefährden, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat.

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Danach muss die Therapie im sogenannten Maßregelvollzug generell auf noch offene Freiheitsstrafen angerechnet werden können. Gegenteilige gesetzliche Bestimmungen verwarfen die Richter als verfassungswidrig.

Neben einer Gefängnisstrafe können die Gerichte bei psychisch oder suchtkranken Tätern den Maßregelvollzug anordnen. Dies bedeutet die Zwangsunterbringung in einer psychiatrischen Klinik.

Die Therapiezeit dort kann auf bis zu zwei Drittel der verhängten Freiheitsstrafe angerechnet werden - allerdings nur, wenn Haft und Maßregel in einem Urteil verhängt oder sonst in einer sogenannten Gesamtstrafe gebündelt worden sind.

Im Streitfall galt der Beschwerdeführer bereits in seiner Jugend als psychisch krank. 1992, 1993 und 2000 wurde der Mann zu verschiedenen Freiheitsstrafen verurteilt, die wegen seiner psychischen Krankheit nie vollstreckt wurden.

Gesetzgeber muss nacharbeiten

Erst in einem weiteren Urteil 2004 ordnete das Gericht auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.

Dort wurde der Mann von August 2004 bis Januar 2009 behandelt, bis die Ärzte schließlich seine Freilassung befürworteten. Dem standen allerdings die noch offenen Freiheitsstrafen entgegen.

Laut Gesetz könnte der viereinhalbjährige Maßregelvollzug nur auf die letzte Freiheitsstrafe von sechs Monaten angerechnet werden. Mit seiner Verfassungsbeschwerde forderte er eine Anrechnung auch auf die alten Strafen.

Das Bundesverfassungsgericht gab ihm nun recht: Kämen zum langjährigen Maßregelvollzug nun noch die vollen Haftstrafen hinzu, so stehe der Freiheitsentzug insgesamt in keinem angemessenen Verhältnis mehr zu den Taten.

Den Gesetzgeber haben die Karlsruher Richter aufgefordert, die Anrechnung des Maßregelvollzugs auf Freiheitsstrafen neu zu regeln.

Az.: 2 BvR 2258/09

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