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Verordnung auf Landesebene

Lachgas für Minderjährige: Hamburg verbietet den Verkauf

Der Hamburger Senat will heute eine Verordnung auf den Weg bringen, die Verkauf, Ab- und Weitergabe von Lachgas an Kinder und Jugendliche untersagt. Wer sich nicht daran hält, muss mit einer hohen Geldbuße rechnen.

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Nicht immer nur zum Aufblasen von Luftballons im Einsatz: Hamburg will Verkauf von Lachgas an Jugendliche verbieten.

Nicht immer nur zum Aufblasen von Luftballons im Einsatz: Hamburg will Verkauf von Lachgas an Jugendliche verbieten.

© Marcus Brandt/dpa

Hamburg. In Hamburg wird der Verkauf sowie die Ab- und Weitergabe von Distickstoffmonoxid (Lachgas) ab 2025 an Minderjährige wegen der gesundheitlichen Gefahren verboten. Eine entsprechende Verordnung des Senats ist für heute angekündigt und gilt nur noch als Formalie.

Untersagt werden soll auch der Betrieb von Automaten, die Lachgas als Ware anbieten und keinen ausreichenden technischen Schutz vor Gebrauch durch Minderjährige bieten. Bei Verstößen sind Bußgelder bis zu 5.000 Euro vorgesehen.

Hamburgs Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer (SPD) begründete die Verordnung mit den gesundheitliche Risiken, die der Konsum von Lachgas für Kinder birgt, u.a. seien neurologische Schäden, Lähmungen und psychische Abhängigkeit zu befürchten.

Die Sozialbehörde sieht minderjährige Konsumenten sogar einer lebensbedrohlichen Gefahr ausgesetzt, etwa wenn Lachgas in Kombination mit Alkohol oder anderen Drogen konsumiert wird.

Steigender Konsum in der Hansestadt

Nach Angaben der Behörde steigt der Konsum von Lachgas durch Minderjährige in Hamburg. Erleichtert wird der Konsum u.a. durch den Verkauf von Lachgas in Kiosken. Das Lachgas wird teilweise in Luftballons, die explizit zum Inhalieren bestimmt sind, abgefüllt.

Hamburg reagiert mit der Verordnung auf die Verschiebung des auf Bundesebene angekündigten Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG), das wegen der im Februar anstehenden Bundestagswahl voraussichtlich nicht mehr zeitnah in Kraft treten wird. In der Hansestadt soll die Verordnung vorläufig bis Jahresende 2026 gelten. (di)

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