Leitfaden soll Nahrungsergänzung aus Pflanzen übersichtlicher machen

Ein Leitfaden, dessen Veröffentlichung noch für dieses Jahr geplant ist, soll mehr Klarheit in das Wissen zu pflanzlichen Nahrungsergänzungsmitteln bringen.

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MÜNCHEN (wst). Obwohl oft in Tabletten- oder Kapselform verpackt und damit ein Arzneimittel vorspiegelnd, gehören Nahrungsergänzungsmittel (NEM) rechtlich zu den Lebensmitteln. Darauf hat Professor Andreas Hahn von der Universität Hannover bei einer Veranstaltung des Komitees Forschung Naturmedizin (KFN) in München hingewiesen.

Ein Nahrungsergänzungsmittel als Kapseln in Verkehr zu bringen hat keine höheren rechtlichen Hürden zu überwinden als die Markteinführung etwa eines Brotaufstrichs. Vielen Verbrauchern ist das und der maßgebliche Unterschied zwischen einem Arzneimittel und einem NEM nicht klar.

Sie setzen etwa ein relativ billiges knoblauchhaltiges NEM mit einem knoblauchhaltigen Arzneimittel gleich, ohne zu bedenken, dass für das NEM keine signifikante therapeutische Wirkung belegt ist. Wäre ein Effekt nachgewiesen, wäre es ja ein Arzneimittel mit seinen erhöhten Zulassungsanforderungen.

Dennoch können NEM durchaus eine Berechtigung haben, indem sie zum Beispiel Ernährungsdefizite ausgleichen oder einen erhöhten Bedarf an bestimmten Nährstoffen decken. Allerdings ist bei NEM die Zusammensetzung und Dosierung der Inhaltsstoffe bislang höchst variabel, und oft wenig transparent. So fällt es auch Ärzten oder Apothekern oft schwer, die Qualität und Eigenschaften eines Produkts einzuschätzen.

Um speziell bei pflanzlichen NEM etwas mehr Licht ins Dunkel zu bringen, hat die interdisziplinäre Arbeitsgruppe "Health Basics" um Hahn den etwa 85 Seiten umfassenden Leitfaden "Botanicals in Nahrungsergänzungsmitteln" erstellt, der noch in diesem Jahr im S. Karger-Verlag erscheinen soll.

Nach beispielhaften Schilderungen der Marktpräsenz und Produktdeklaration pflanzenhaltiger NEM fasst das Werk die derzeit gültigen juristischen Rahmenbedingungen für Nahrungsergänzungsmittel zusammen.

In einem dritten Teil wird dargelegt, wie im Interesse einer besseren Transparenz eine sachgerechte Deklaration von Nahrungsergänzungsmitteln mit pflanzlichen Inhaltsstoffen aussehen sollte.

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