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PIP-Brüste kommen Frauen teuer zu stehen

Schlechte Nachrichten für Frauen, die minderwertige PIP-Brustimplantate haben. Nicht nur, dass diese gesundheitsgefährdend sind: Die Betroffenen müssen sich auch noch auf hohe Kosten einstellen, wenn das Silikon entfernt wird.

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Op zur Explantation eines Silikonimplantats aus der Brust.

Op zur Explantation eines Silikonimplantats aus der Brust.

© dpa

NEU-ISENBURG (bü/ger). Gesetzlich versicherte Frauen, die gesundheitsgefährdende Brustimplantate explantieren wollen, werden um eine hohe Selbstbeteiligung kaum herumkommen. Das sehen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes vor.

Hintergrund ist die eindeutige gesetzliche Regelung: Bei Folgeerkrankungen nach einer medizinisch nicht indizierten ästhetischen Operation müssen die Krankenkassen die Versicherten "in angemessener Höhe" an den Kosten beteiligen, auch wenn manche Gesundheitspolitiker zunächst die Kostenübernahmepflicht der Kassen betont haben.

Offen lässt das Gesetz allerdings, welche Höhe der Kostenbeteiligung angemessen ist. Die Krankenkassen haben hier einen Ermessensspielraum, der eine individuelle Vereinbarung zulässt.

Die Verbände der gesetzlichen Krankenkassen haben daraufhin 2008 Empfehlungen für ihre Mitglieder herausgegeben, die zum Beispiel für die Kostenübernahme bei Folgeerkrankungen aufgrund von Piercing gelten. Auf diese Empfehlungen nimmt der Spitzenverband der gesetzlichen Kassen auch in der Frage der Brustimplantate Bezug.

50 Prozent Selbstbeteiligung?

Paragraf 52, Absatz 2 SGB V

Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden: (2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.

Demnach wird im Regelfall unter der "angemessenen Höhe" einer Kostenbeteiligung eine Selbstbeteiligungsquote von 50 Prozent verstanden. Bei Folgen von Piercing und Tätowierungen kann es aber auch zu höheren Quoten bis zu 100 Prozent kommen - etwa in "Wiederholungsfällen".

In jedem Fall sollen die Krankenkassen aber auch die finanzielle Situation ihrer Mitglieder berücksichtigen, heißt es in der Empfehlung weiter.

Im Klartext: Die Kassen sollen den zunächst vorgesehenen Beteiligungs-Prozentsatz senken, wenn das Mitglied dadurch finanziell zu sehr belastet würde. Dabei haben sich die Krankenkassen nach eigenen Angaben an den Regelungen des Einkommensteuergesetzes orientiert.

Zumutbarkeitsgrenze je nach Jahreseinkommen

So beträgt zum Beispiel die Zumutbarkeitsgrenze bei einem Jahreseinkommen bis 15.340 Euro fünf Prozent des Einkommens bei Alleinstehenden ohne Kinder. Bei Verheirateten ohne Kinder sind es vier Prozent des Einkommens; je Kind sinkt die Zumutbarkeitsgrenze um einen Prozentpunkt.

Bei Einkommen von mehr als 15.340 Euro bis 51.130 Euro im Jahr erhöhen sich die Sätze um einen Prozentpunkt, außer bei Versicherten mit drei oder mehr Kindern. Bei Einkommen über 51.130 Euro im Jahr erhöhen sich die Sätze um jeweils zwei Prozentpunkte, bei drei oder mehr Kindern um einen Prozentpunkt.

Kommt eine Familie mit einem Kind zum Beispiel auf ein Jahreseinkommen von 30.000 Euro, sind drei Prozent davon, also 900 Euro, als Zumutbarkeitsgrenze angesetzt.

Eine alleinstehende Frau würde mit demselben Einkommen mit bis zu 1500 Euro belastet. Teilweise könnten sich die Kosten als Sonderbelastung von der Steuer absetzen lassen. Bei Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe wird der Jahresregelsatz als Einkommen zugrunde gelegt.

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Kommentare
Dr. Thomas Georg Schätzler 14.01.201213:35 Uhr

Leiden für die (vermeintliche) Schönheit?

Gesundheitspolitiker und einige GKV-Kassen, die populistisch zunächst die Kostenübernahmepflicht der Kassen bei der operativen Entfernung minderwertige PIP-Brustimplantate betont haben, kennen die Leitsätze des Sozialgesetzbuch V (SGB V) nicht. Neben dem oben zitierten § 52, Absatz 2 SGB V gibt es noch § 12, Absatz 3, SGB V:

"(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewusst oder hätte hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen."

D a v o r fürchten sich jetzt die GKV-Kassenvorstände!

Gleichwohl ist es eine himmelschreiende Ungerechtigkeit, dass Frauen minderwertiges Industriesilikon in rissigen Brustprothesenhüllen als teure Selbstzahlerleistungen von "Schönheitschirurgen" implantiert wurden, und die Patientinnen für die Fehlleistungen Dritter auch noch finanziell eintreten müssen.

Mf+kG, Dr. med. Thomas G. Schätzler, FAfAM Dortmund

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