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Screening-Programm Zervixkarzinom startet 2020

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BERLIN. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat ein organisiertes Programm zur Früherkennung von Zervixkarzinom beschlossen. Anspruchsberechtigt sind alle GKV-versicherten Frauen ab 20 Jahre. Der G-BA folgt damit dem Krebsfrüherkennungs- und registergesetz, das den Aufbau von organisierten Krebsfrüherkennungsprogrammen vorsieht, erinnert die KBV.

Ab Januar 2020 sollen die Kassen erste Informationsschreiben versenden. Bis dann stellt eine Übergangsregelung den Anspruch auf die bisherigen Früherkennungsleistungen sicher. Die Untersuchungen werden altersabhängig ausgestaltet sein.

Alterabgestufte Untersuchungen

  • So können Frauen zwischen 20 und 34 Jahren – wie bislang – einmal jährlich eine zytologische Untersuchung mittels des sogenannten Pap-Tests wahrnehmen.
  • Frauen ab dem Alter von 35 Jahren wird – statt der derzeitigen jährlichen zytologischen Untersuchung – künftig alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung (Ko-Testung), bestehend aus Pap-Abstrich und HPV-Test, angeboten. Bei der zytologischen Untersuchung ist neu, dass sie künftig als konventioneller Abstrich oder mittels Dünnschichtverfahren durchgeführt werden kann. Bei auffälligen Screeningbefunden können der Abstrich und/oder der HPV-Test wiederholt werden. Möglich ist künftig auch eine Abklärungskolposkopie.
  • Alle Frauen haben ab dem Alter von 20 Jahren neben den genannten Tests zudem Anspruch auf eine jährliche klinische Untersuchung.

Vorgesehen ist weiterhin, dass die beschlossenen Screening-Inhalte einschließlich der Zeitabstände und Altersgrenzen nach einer mindestens sechsjährigen Beurteilungsphase überprüft werden.

Das Bundesgesundheitsministerium hat nunmehr zwei Monate Zeit, den G-BA-Beschluss zu prüfen. Bei Nichtbeanstandung tritt er zum 1. Juli 2019 in Kraft. Danach haben KBV und GKV-Spitzenverband sechs Monate Zeit, die Vergütung zu regeln sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung für die Abklärungskolposkopie festzulegen, damit das Programm Anfang 2020 starten kann. Bis dahin gelten die bisherigen Regelungen, so die KBV in ihren Praxisnachrichten.(eb)

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