Volatile Anästhetika und Mutterschutz im OP

Über ein Berufsverbot für Schwangere entscheidet die Gewerbeaufsicht

Dürfen schwangere Anästhesistinnen im OP mit Des-, Iso- und Sevofluran arbeiten? Die Evidenz zu deren Reproduktionstoxizität ist spärlich. Hersteller stufen sie aber als reproduktionstoxisch ein. Hier konfligieren Arbeits- und Mutterschutz im OP.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Während der Narkose können schwangere Anästhesistinnen volatilen Anästhetika ausgesezt sein. Das sieht manche Gewerbeaufsicht nicht gern und verhängt ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere.

Während der Narkose können schwangere Anästhesistinnen volatilen Anästhetika ausgesezt sein. Das sieht manche Gewerbeaufsicht nicht gern und verhängt ein Beschäftigungsverbot für die Schwangere.

© Tobilander / stock.adobe.com

München. Viele junge Anästhesistinnen möchten ihre Karriere nicht an den Nagel hängen, wenn sich Nachwuchs ankündigt – sie möchten im OP ihren Dienst tun, solange es geht. Dabei ist der limitierende Faktor nicht immer unbedingt die persönlich empfundene eigene Gesundheit, sondern vielmehr ein Gewerbeaufsichtsamt.

Das verdeutlichte der Gefahrstoffexperte Dr. Johannes Gerding, Referent bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW), im Rahmen der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM).

Knackpunkt ist zum Beispiel die Reproduktionstoxizität volatiler Anästhetika, wie sie im Krankenhausbetrieb im OP routinemäßig eingesetzt werden. Wie Gerding verdeutlichte, gebe es aus rein wissenschaftlicher Perspektive keine hinreichende Evidenz für die Reproduktionstoxizität von Anästhesiegasen wie Desfluran, Isofluran oder Sevofluran.

Somit wären schwangere Anästhesistinnen im OP aus arbeitsmedizinischer Sicht keiner bedenklichen Gefahr im OP ausgesetzt, müsse ihnen kein Arbeitsverbot ausgesprochen werden.

Mutterschutzgesetz kann Strich durch die Rechnung machen

Dank des 2018 novellierten Mutterschutzgesetzes (MuSchG) kommt aber auch das lokale Gewerbeaufsichtsamt ins Spiel. Und damit wird die Sache spannend. In dem neuen Gesetzestext heißt es in Paragraf 11: „Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie in einem Maß Gefahrstoffen ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.“

„Oder sein kann“ – diese Formulierung führt dazu, wie es in einer gemeinsamen Ausführung von BGW und Berufsverband Deutscher Anästhesisten (BDA) heißt, dass die Frage, ob bei berufsbedingter Exposition gegenüber volatilen Anästhetika eine gefährdende Tätigkeit im Sinne des MuSchG vorliege, „unter Berücksichtigung der technischen Rahmenbedingungen in enger Abstimmung zwischen zuständiger Gewerbeaufsicht, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und den betroffenen Beschäftigten im Einzelfall entschieden werden“ müsse.

Hintergrund hierbei ist laut Gerding, dass die Hersteller besagte volatile Anästhesiegase laut CLP-Verordnung (Classification, Labelling and Packaging) freiwillig in die Kategorie 2 einstufen – und sie damit als potenziell reproduktionstoxisch benennen. Die Datengrundlage, die zu dieser Einstufung durch die Hersteller geführt habe, sei nicht öffentlich zugänglich und könne daher nicht unabhängig nachvollzogen werden, verdeutlichte Gerding die Komplexität des Themas.

Aus dem Mutterschutzgesetz ergebe sich aber, so Gerding, während der Schwangerschaft und Stillzeit prinzipiell ein Expositionsverbot für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die in die Kategorie 2 eingestuft sind – unabhängig davon, ob eine konkrete Gefährdung überhaupt vorliegt.

Bewertung noch nicht abschließend möglich

Wie Gerding ergänzte, gebe es auch keine Hinweise darauf, dass in der Praxis ein Kausalzusammenhang zwischen berufsbedingter Exposition gegenüber volatilen Anästhetika und reproduktionstoxischen Effekten besteht. Daher sei die Bewertung der toxikologischen Eigenschaften vieler Anästhesiegase in dieser Hinsicht bisher noch nicht abschließend möglich.

Die abschließende rechtliche Einschätzung obliege jedoch – mit Blick auf die Gefährdungsbeurteilung im Kontext des Mutterschutzgesetzes – stets der staatlichen Gewerbeaufsicht.

Eindeutig sei die Situation hingegen in Bezug auf das Lachgas Distickstoffmonoxid. Die gefährlichen Eigenschaften von Distickstoffmonoxid seien hinreichend untersucht. Wenn die Einhaltung der Grenzwerte sichergestellt sei, können auch schwangere Personen in Bereichen mit potenzieller Distickstoffmonoxidexposition arbeiten (Schwangerschaftsgruppe Y).

So bleibt betroffenen schwangeren Anästhesistinnen wohl nur die Option, im Gespräch mit der Gewerbeaufsicht alle argumentativen Register zu ziehen, um das Go für die Weiterbeschäftigung zu bekommen.

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