Tatort Küche

Vom „fliegenden Messer“ lebensgefährlich verletzt

Das Küchenmesser sei ihr „aus der Hand gerutscht“: Mit dieser Geschichte versucht eine junge Frau, die lebensbedrohliche Bauchverletzung ihres Gatten zu erklären. Plausibel oder nicht?

Von Dr. Elke Oberhofer Veröffentlicht:
Vorsicht Messer!

Vorsicht Messer!

© weyo / stock.adobe.com

HALLE /SAALE. Dass es riskant sein kann, den Streit mit der Ehefrau in der Küche auszutragen, musste ein 25-jähriger Schweizer erfahren. Dessen Fall wurde bei der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin in Halle (Saale) vorgestellt.

Der lädierte Ehemann war mit einer Stichverletzung an der linken Brustkorbseite auf Höhe des 8. Zwischenrippenraums in eine Schweizer Klinik eingewiesen worden.

Offenbar war ein scharfer Gegenstand so tief in den Bauchraum eingedrungen, dass er die Leber durchstochen und auch noch die Nierenarterie auf der entsprechenden Seite verletzt hatte. Die Tiefe des Stichkanals ließ sich anhand einer CT-Untersuchung ermitteln: stolze 12 cm.

Aussage gegen Aussage

Bei der Schilderung des Hergangs stand Aussage gegen Aussage: Der Verletzte gab an, seine Frau habe ihm während eines Streits aus nächster Nähe ein Küchenmesser zwischen die Rippen gerammt.

Die Beschuldigte hat jedoch für die tiefe Wunde eine ganz andere Erklärung: Demnach sei ihr das Messer, das sie gerade aus der Spülmaschine geholt habe, „aus der Hand gerutscht“ und rein zufällig im Bauch des etwa zwei Meter entfernt stehenden Ehemannes gelandet.

Testreihe mit über 2000 Würfen

Um den Hergang zu rekonstruieren, entschloss sich das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zu einer aufwendigen Testreihe: Insgesamt 2244-mal mussten zehn Probanden mit verschiedenen Haushaltsutensilien – Küchenmesser, Hautmesser, Schälmesser, Schere – auf einen mit Kunsthaut überzogenen Gelatineblock in der Größe eines menschlichen Torsos werfen.

Dabei wurden verschiedene Wurf- bzw. Stoßtechniken durchprobiert: mit erhobenem oder hängendem Arm, mit dem Griff oder der Klinge in der Hand, aus zwei sowie aus vier Metern Entfernung.

1200-mal trafen Messer oder Schere den Testblock, aber nur in 138 Fällen gelang es, mit dem Geschoss die Kunsthaut zu durchdringen.

Eindringtiefe zu gering

Besonders tief ging der Stich dabei meist nicht: bei zwei Metern Entfernung waren es im Mittel 2,5 cm. 12 cm, wie bei dem Patienten nachgewiesen, wurden in keinem einzigen Fall erreicht.

Nur ein Proband kam auf eine Eindringtiefe von 9 cm, aber nur dann, wenn er ein großes Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 20 cm über Kopf auf den Gelatineblock schleuderte.

Dem von der Frau geschilderten Unfallhergang entsprach am ehesten die Versuchsreihe mit „Stoßwürfen“ von unten. Die Verletzungsrate lag hier bei mageren 13 Prozent, wobei das Messer im Schnitt 3 cm und maximal 6,5 cm tief eindrang. Angesichts dessen erschien die Version der Beschuldigten den Rechtsmedizinern „wenig plausibel“.

Das Märchen vom Messer, das „aus Versehen“ aus der Hand geflutscht sei und dabei den Partner lebensgefährlich verletzt habe, dürfte vor Gericht in Zukunft wohl noch schlechter ziehen.

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