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Wann besteht Entschädigungsanspruch?

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Ein Kollege fragt im Internet:

Frage: Welcher Faktor ist für eine Entschädigung in Form einer gesetzlichen Rente nach Impfschaden (§60 Infektionsschutzgesetz) entscheidend: Zulassung in Deutschland oder STIKO-Empfehlung? Zum Beispiel sind die Rotavirus-Impfstoffe in Deutschland zugelassen, aber nicht allgemein empfohlen.

Dr. Jan Leidel: Die Zusage einer Entschädigung aus öffentlichen Mitteln bei einer Gesundheitsschädigung durch eine Impfung nach § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) bezieht sich auf Impfungen, "die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich durchgeführt wurde(n)." Daneben gilt diese Zusage noch für Impfungen, die gesetzlich vorgeschrieben sind. Entscheidend ist also die "öffentliche Empfehlung" durch die "oberste Landesgesundheitsbehörde".

Nach § 20 Abs. 3 IfSG sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden öffentliche Empfehlungen auf der Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission aussprechen.

Entscheidend für einen Entschädigungsanspruch der geimpften Person ist also die öffentliche Empfehlung des Bundeslandes auf Grundlage der STIKO-Empfehlung, entscheidend für den impfenden Arzt ist die arzneimittelrechtliche Zulassung.

Ihr Beispiel ist zutreffend: Zur Impfung gegen eine Rotavirus-Gastroenteritis sind zwei Impfstoffe in Deutschland zugelassen, diese Impfungen können also durchgeführt werden. Eine generelle "öffentliche Empfehlung" durch die Länder gibt es ebenso wenig wie eine allgemeine Empfehlung der STIKO. Daher besteht kein Entschädigungsanspruch bei einer etwaigen Gesundheitsschädigung.

Das Infektionsschutzgesetz im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifsg/index.html

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