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Kindervorsorge

Alte Meldefristen für U-Untersuchungen gelten in Hessen bald wieder

Die elterlichen Pflichten in Hessen, Vorsorgeuntersuchungen für die Kinder vornehmen zu lassen, werden wieder in Kraft gesetzt. Die Corona-Regeln für die Abrechnung derselben bleiben unangetastet.

Veröffentlicht:

Wiesbaden. Ab April gelten in Hessen wieder die regulären Meldefristen bei Vorsorgeuntersuchungen von Kindern. Dies teilte Sozialminister Kai Klose (Grüne) am Dienstag mit.

In Hessen sind Erziehungsberechtigte dazu verpflichtet, ihre Kinder innerhalb bestimmter Fristen von einem Kinder- und Jugendarzt untersuchen zu lassen. Pandemiebedingt ist es unter bestimmten Voraussetzungen noch bis zum 31. März möglich, die Untersuchungen U7 bis U9 (21 Monate bis 5 Jahre) um drei Monate zu verschieben.

Auf Ausnahmeregelung geeinigt

Die verlängerten Fristen für die Abrechnung der Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gelten weiterhin: „Die Untersuchungen dürfen auch nach Ende der jeweiligen Toleranzfristen durchgeführt und mit den einzelnen KVen abgerechnet werden“, hat der Vorsitzende des hessischen Landesverbandes der Kinder- und Jugendärzte Ralf Moebus auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“ gesagt.

KBV und GKV-Spitzenverband hatten sich dazu auf eine entsprechenden Ausnahmeregelung geeinigt. (kaha)

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