Auch wenn ein Patient nicht ausreichend über Wundinfektionsgefahren aufgeklärt wurde, haftet eine Klinik nicht, wenn der Patient selbst bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung in den Eingriff eingewilligt hätte. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.