Eine Sonderschulerzieherin ist hinsichtlich der Chlamydia pneumoniae keiner Infektionsgefahr ausgesetzt, die in besonderem Maße über der Infektionsgefahr in der Gesamtbevölkerung liegt. Daher ist nach einem aktuellen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (LSG) eine Berufskrankheit nicht anzuerkennen.