Verwaltungsgerichtsurteil

Berliner Kliniken müssen keine Betten für COVID-19-Patienten freihalten

Eine Verordnung, die Krankenhäuser verpflichtet hat, Kapazitäten für Corona-Erkrankte vorzuhalten, ist ungültig. Das Berliner Verwaltungsgericht Berlin vermisst die gesetzliche Grundlage.

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Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

© Kay Nietfeld/dpa

Berlin. Krankenhäusern kann nicht per Verordnung vorgeschrieben werden, sich auf medizinisch dringende Behandlungen zu beschränken, um Kapazitäten für Corona-Patienten freizuhalten. Einem solchen Eingriff in die Grundrechte fehlt die gesetzliche Grundlage, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied. Es verwarf damit entsprechende Vorgaben in Berlin als nichtig.

Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit hatte am 26. Januar 2021 eine Krankenhaus-COVID-19-Verordnung erlassen. Danach müssen Krankenhäuser bestimmte Ressourcen für Corona-Patienten freihalten. In Notfallkrankenhäusern besteht sogar ein generelles Behandlungsverbot für nicht dringliche planbare Eingriffe und Operationen.

Mit Eilanträgen wehren sich hiergegen zwei Trägerinnen von Notfallkrankenhäusern. Sie verweisen auf Einnahmeausfälle und einen drohenden Reputationsverlust durch die Abweisung von Patienten. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem nun statt. Das Behandlungsverbot würde sich „in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen“. Denn es fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

„Nicht mehr von Ermächtigungszweck gedeckt“

Hier hatte sich die Senatsverwaltung auf das Infektionsschutzgesetz gestützt. Dies erlaube aber „Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“, betonten die Berliner Richter. Die hier angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten sei „von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt“. Für eine dahingehend erweiternde Auslegung des Infektionsschutzgesetzes sei wegen seines klaren Wortlauts kein Raum.

Das Land kann gegen diese Eilbeschlüsse noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen. (mwo)

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 18/21 und 14 L 20/21

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