Verwaltungsgerichtsurteil

Berliner Kliniken müssen keine Betten für COVID-19-Patienten freihalten

Eine Verordnung, die Krankenhäuser verpflichtet hat, Kapazitäten für Corona-Erkrankte vorzuhalten, ist ungültig. Das Berliner Verwaltungsgericht Berlin vermisst die gesetzliche Grundlage.

Veröffentlicht:
Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

© Kay Nietfeld/dpa

Berlin. Krankenhäusern kann nicht per Verordnung vorgeschrieben werden, sich auf medizinisch dringende Behandlungen zu beschränken, um Kapazitäten für Corona-Patienten freizuhalten. Einem solchen Eingriff in die Grundrechte fehlt die gesetzliche Grundlage, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied. Es verwarf damit entsprechende Vorgaben in Berlin als nichtig.

Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit hatte am 26. Januar 2021 eine Krankenhaus-COVID-19-Verordnung erlassen. Danach müssen Krankenhäuser bestimmte Ressourcen für Corona-Patienten freihalten. In Notfallkrankenhäusern besteht sogar ein generelles Behandlungsverbot für nicht dringliche planbare Eingriffe und Operationen.

Mit Eilanträgen wehren sich hiergegen zwei Trägerinnen von Notfallkrankenhäusern. Sie verweisen auf Einnahmeausfälle und einen drohenden Reputationsverlust durch die Abweisung von Patienten. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem nun statt. Das Behandlungsverbot würde sich „in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen“. Denn es fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

„Nicht mehr von Ermächtigungszweck gedeckt“

Hier hatte sich die Senatsverwaltung auf das Infektionsschutzgesetz gestützt. Dies erlaube aber „Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“, betonten die Berliner Richter. Die hier angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten sei „von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt“. Für eine dahingehend erweiternde Auslegung des Infektionsschutzgesetzes sei wegen seines klaren Wortlauts kein Raum.

Das Land kann gegen diese Eilbeschlüsse noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen. (mwo)

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 18/21 und 14 L 20/21

Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2025

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Klaus Reinhardt, Präsident der Bundesärztekammer und Vizepräsident der Ärztekammer Westfalen-Lippe, hofft, dass das BMG mit der Prüfung des Kompromisses zur GOÄneu im Herbst durch ist (Archivbild).

© picture alliance / Jörg Carstensen | Joerg Carstensen

Novelle der Gebührenordnung für Ärzte

BÄK-Präsident Reinhardt: Die GOÄneu könnte 2027 kommen

Alarmierender Anstieg: Hautpilz aus dem Barbershop

© David Pereiras | iStock (Symboldbild mit Fotomodell)

Dermatomykosen

Alarmierender Anstieg: Hautpilz aus dem Barbershop

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Effektive Therapie von Nagelpilz: Canesten® EXTRA Nagelset

© Irina Tiumentseva | iStock

Onychomykosen

Effektive Therapie von Nagelpilz: Canesten® EXTRA Nagelset

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Abb. 1: Zeitaufwand pro Verabreichung von Natalizumab s.c. bzw. i.v.

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [9]

Familienplanung und Impfen bei Multipler Sklerose

Sondersituationen in der MS-Therapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Biogen GmbH, München
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sechs große Studien ausgewertet

Metaanalyse: Intensive Blutdrucksenkung bringt mehr Nutzen als Schaden

Hausärztinnen- und Hausärztetag

Haus- und fachärztliche Zusammenarbeit: Wo es läuft und woran es hakt

Lesetipps
Patienten, die besonders gesundheitlich gefährdet sind, sollten im Herbst eine Auffrischung gegen COVID-19 erhalten.

© fotoak80 / stock.adobe.com

Comirnaty® nur in Mehrdosisflaschen

Bund hat geliefert: Start frei für COVID-19-Auffrischimpfungen

Ein junger Mann hält sich die Hände auf die Brust.

© underdogstudios / Fotolia

Inflammatorisches myoperikardiales Syndrom

Myokarditis und Perikarditis: Das empfiehlt die neue ESC-Leitlinie