Verwaltungsgerichtsurteil

Berliner Kliniken müssen keine Betten für COVID-19-Patienten freihalten

Eine Verordnung, die Krankenhäuser verpflichtet hat, Kapazitäten für Corona-Erkrankte vorzuhalten, ist ungültig. Das Berliner Verwaltungsgericht Berlin vermisst die gesetzliche Grundlage.

Veröffentlicht:
Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

Krankenhausbetten stehen vor der neu eröffneten Intensivstation des Vivantes Humboldt-Klinikum im Stadtteil Reinickendorf. Eine Verordnung zu den Kapazitäten in Corona-Zeiten hat ein Berliner Gericht für unwirksam erachtet.

© Kay Nietfeld/dpa

Berlin. Krankenhäusern kann nicht per Verordnung vorgeschrieben werden, sich auf medizinisch dringende Behandlungen zu beschränken, um Kapazitäten für Corona-Patienten freizuhalten. Einem solchen Eingriff in die Grundrechte fehlt die gesetzliche Grundlage, wie jetzt das Verwaltungsgericht (VG) Berlin entschied. Es verwarf damit entsprechende Vorgaben in Berlin als nichtig.

Die Berliner Senatsverwaltung für Gesundheit hatte am 26. Januar 2021 eine Krankenhaus-COVID-19-Verordnung erlassen. Danach müssen Krankenhäuser bestimmte Ressourcen für Corona-Patienten freihalten. In Notfallkrankenhäusern besteht sogar ein generelles Behandlungsverbot für nicht dringliche planbare Eingriffe und Operationen.

Mit Eilanträgen wehren sich hiergegen zwei Trägerinnen von Notfallkrankenhäusern. Sie verweisen auf Einnahmeausfälle und einen drohenden Reputationsverlust durch die Abweisung von Patienten. Das Verwaltungsgericht Berlin gab dem nun statt. Das Behandlungsverbot würde sich „in einem Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen“. Denn es fehle eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage.

„Nicht mehr von Ermächtigungszweck gedeckt“

Hier hatte sich die Senatsverwaltung auf das Infektionsschutzgesetz gestützt. Dies erlaube aber „Schutzmaßnahmen und damit auch den Erlass entsprechender Rechtsverordnungen allein zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten“, betonten die Berliner Richter. Die hier angestrebte Sicherstellung ausreichender Kapazitäten für die Behandlung von COVID-19-Patienten sei „von diesem Ermächtigungszweck nicht mehr gedeckt“. Für eine dahingehend erweiternde Auslegung des Infektionsschutzgesetzes sei wegen seines klaren Wortlauts kein Raum.

Das Land kann gegen diese Eilbeschlüsse noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg einlegen. (mwo)

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 18/21 und 14 L 20/21

Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
DMykG 2025: So dringt Bifonazol effektiv in die Nagelplatte ein

© Matt LaVigne | iStock

Neue in-vitro-Daten

DMykG 2025: So dringt Bifonazol effektiv in die Nagelplatte ein

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Bifonazol: Antimykotikum mit antientzündlicher Wirkung

© Irina Esau | Getty Images/iStockphoto

Fokus: Integrität der Haut

Bifonazol: Antimykotikum mit antientzündlicher Wirkung

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Die Bedeutung von Bifonazol in der Therapie der Tinea capitis

© Prof. Dr. med. Hans-Jürgen Tietz

Pilzinfektion Kopfhaut

Die Bedeutung von Bifonazol in der Therapie der Tinea capitis

Anzeige | Bayer Vital GmbH
Für Menschen ab 60 Jahren sind die Impfungen gegen Influenza, Corona, Pneumokokken und Herpes zoster (beide nicht im Bild) Standard-Impfungen. Für Menschen ab 75 Jahren kommt die RSV-Impfung hinzu.

© angellodeco / stock.adobe.com

Respiratorisches Synzytial Virus

STIKO: Alle Menschen ab 75 gegen RSV impfen!

Blickdiagnose: klinisches Bild mit typischen Effloreszenzen bei Herpes zoster.

© Mumemories / Getty Images / iStock

Zoster-Impfung

Schutz vor Herpes zoster und Rezidiven

Kommentare
Sonderberichte zum Thema

Ist das AMNOG bereit für HIV-Innovationen?

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Gilead Sciences GmbH, Martinsried
Mehr als ein oberflächlicher Eingriff: Die Krankenhausreform verändert auch an der Schnittstelle ambulant-stationär eine ganze Menge.

© Tobilander / stock.adobe.com

Folgen der Krankenhausreform für niedergelassene Ärztinnen und Ärzte

Die Klinikreform bringt Bewegung an der Schnittstelle zwischen Praxen und Krankenhäusern

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: der Deutschen Apotheker- und Ärztbank (apoBank)
Abb. 1: Zeitaufwand pro Verabreichung von Natalizumab s.c. bzw. i.v.

© Springer Medizin Verlag GmbH, modifiziert nach [9]

Familienplanung und Impfen bei Multipler Sklerose

Sondersituationen in der MS-Therapie

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Biogen GmbH, München
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Porträt

Wie eine Gynäkologin ihre Krebserkrankung in einem Comic verarbeitet

Lesetipps
Maske

© Porträt: BVKJ | Spritze: Fiedels / stock.adobe.com

Sie fragen – Experten antworten

Mutter mit MS: Kind gegen MMR impfen?

Ein Mann zieht an einem riesigen Virus.

© freshidea / stock.adobe.com

Off-Label-Use möglich

Long-COVID-Therapie: So schätzt Hausarzt Maibaum den G-BA-Beschluss ein