Berlin

Verdi auch in Altenpflege tarifberechtigt

Landesarbeitsgericht Berlin hält die Gewerkschaft für ausreichend durchsetzungsstark, auch außerhalb von Kliniken Pflegetarifverträge abzuschließen.

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Hilfegebend: Verdi darf auch abseits von Kliniken Tarifverträge für Pflegebetriebe schließen, so ein Urteil.

Hilfegebend: Verdi darf auch abseits von Kliniken Tarifverträge für Pflegebetriebe schließen, so ein Urteil.

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Berlin. Die Gewerkschaft Verdi darf auch außerhalb von Krankenhäusern für Pflegebetriebe Tarifverträge abschließen. Verdi ist ausreichend „sozial mächtig“ sowie insgesamt durchsetzungsstark und damit tariffähig, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg in Berlin.

Hintergrund des Rechtsstreits war ein zwischen Verdi und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) geschlossener Tarifvertrag über die Mindestarbeitsbedingungen in der Pflege. Ziel war eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des Tarifvertrages, was jedoch an der fehlenden Zustimmung der Caritas scheiterte.

Privater Pflegeverband klagt

Während dieser Auseinandersetzungen hatte der konkurrierende Arbeitgeberverband Pflege (AGVP), in dem sich private Pflegeunternehmen zusammengeschlossen haben, bestritten, dass Verdi außerhalb von Krankenhäusern in der Pflegebranche, etwa der Altenpflege, überhaupt Tarifverträge abschließen darf. Verdi sei hier nicht ausreichend sozial mächtig und durchsetzungsfähig. Gerichtlich beantragte die AGVP, die Gewerkschaft für die Pflegebranche außerhalb von Krankenhäusern als „tarifunfähig“ erklären zu lassen.

Das Landesarbeitsgericht lehnte dies nun ab. Voraussetzung für die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft sei, dass sie in einem zumindest nicht unbedeutenden Teil des von der Arbeitnehmervereinigung beanspruchten Zuständigkeitsbereichs über Durchsetzungskraft und organisatorische Leistungsfähigkeit verfügt. Die Tariffähigkeit sei nicht auf bestimmte Regionen, Berufskreise oder Branchen beschränkt.

Unterwerfung nicht zu befürchten

Auch wenn es einzelne Bereiche gebe, in denen die Gewerkschaft weniger durchsetzungsstark sei, sei bei Verdi davon auszugehen, dass die Gewerkschaft sich beim Abschluss von Tarifverträgen nicht den Forderungen der Arbeitgeberseite unterwirft. Daher habe eine möglicherweise geringe Durchsetzungskraft von Verdi in Teilbereichen der Pflegebranche nicht zur Folge, dass die Gewerkschaft dort insgesamt als tarifunfähig anzusehen sei, so das LAG. Als Gesamtorganisation sei Verdi offensichtlich organisations- und durchsetzungsfähig sowie in der Lage, hinreichenden Druck auf den sozialen Gegenspieler aufzubauen.

Die Berliner Richter haben die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt zugelassen. (fl/mwo)

LAG Berlin-Brandenburg, AZ.: 21 BVL 5001/21

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