TIPP DES TAGES
Hoher GOÄ-Faktor nur mit Zustimmung
Wichtig für die Abrechnung von Leistungen bei IGeL- und Privatpatienten: Der Steigerungsfaktor der GOÄ-Ziffern darf nicht niedriger als 1 sein. Nach oben gibt es indes im Prinzip keine Deckelung.
So ist es sogar möglich, sich eine Leistung mit dem Steigerungsfaktor 10 vergüten zu lassen, falls nur ein solches Honorar der Leistung angemessen wäre.
Wichtig ist jedoch, bei einem Steigerungsfaktor oberhalb des 3,5-fachen Satzes eine schriftliche Honorarvereinbarung abzuschließen, in der der Patient diesem Faktor zustimmt.
In dieser Abdingungserklärung erkennt der Patient mit seiner Unterschrift den erhöhten Satz an und verpflichtet sich zur Rechnungsbegleichung.