TIPP DES TAGES

Verjährungsgefahr beim Privathonorar

Veröffentlicht:

Praxen, bei deren Patienten noch Rechnungen für Privatleistungen aus dem Jahr 2008 offen stehen, müssen noch vor dem 31. Dezember dieses Jahres handeln, wenn ihre Ansprüche nicht verloren gehen sollen. Denn mit Ablauf des dritten Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, verjährt die Forderung.

Daher ist es ratsam, bereits jetzt eine entsprechende Mahnung an die säumigen Patienten zu schicken. Nur damit bleibt die Zahlungsverpflichtung aufrechterhalten.

Die Verjährung kann aber auch durch einen gerichtlichen Mahnbescheid oder ein Klage beim Amtsgericht durchbrochen werden. Dazu sollten Ärzte Rechtsanwälte oder Privatabrechnungsdienstleister einschalten.

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