„ÄrzteTag“-Podcast

Was hat der neue Mindestlohn mit den Mini-Jobs in Praxen zu tun, Dr. Schlegel?

Viel zu tun für Arbeitsrechtler, die Praxen betreuen: Über neue Grenzen für Mini- und Midi-Jobs und warum die Corona-Prämie auch für angestellte Ärzte gedacht ist, sprachen wir mit Rechtsanwalt Dr. Uwe P. Schlegel.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Dr. Uwe P. Schlegel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ETL Rechtsanwälte: Er sieht einiges an Arbeit auf Praxisinhaber zukommen, um die neuen Regeln zu Arbeitsverträgen und zu Mini-Jobs umzusetzen.

Dr. Uwe P. Schlegel, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der ETL Rechtsanwälte: Er sieht einiges an Arbeit auf Praxisinhaber zukommen, um die neuen Regeln zu Arbeitsverträgen und zu Mini-Jobs umzusetzen.

© Porträt: ETL | Hirn: grandeduc / stock.adobe.com

Neu-Isenburg. Der Bundesrat hat am Freitag die steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie von bis zu 4500 Euro, die Praxisinhaber ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zukommen lassen dürfen, endgültig durchgewinkt. Außerdem hat er eine Erhöhung des Mindestlohns auf zwölf Euro im Oktober beschlossen.

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Warum auch Letzteres für Arztpraxen sehr relevant sein kann, erläutert der auf Arbeitsrecht für Arztpraxen spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Uwe P. Schlegel aus Köln im aktuellen „ÄrzteTag“-Podcast. Dahinter steht zum einen eine Übergangsregel, die dazu führen kann, dass Mini-Jobber vorübergehend über die Pauschalabgabe hinaus in die Sozialversicherungspflicht fallen, wie der Geschäftsführer von ETL-Rechtsanwälte erklärt.

Zum anderen werde die Mini- und Midijobber-Grenze durch die neuen Regeln dynamisiert und steige nun zum 1. Oktober deutlich an, auf 520 Euro für Mini-Jobs und 1600 Euro für Midi-Jobs. Schlegel sieht aber noch im Spätsommer eine weitere Klippe auf Personalverantwortliche in Praxen zukommen: Neue Anforderungen für Arbeitsverträge. (Dauer: 17:43 Minuten)
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