Zi berechnet

12.000 Arztsitze in Gefahr

Kommt die umstrittene Aufkaufregelung von Arztpraxen, so wie es im Versorgungsstärkungsgesetz vorgesehen ist, dann könnten 12.000 Arztsitze wegfallen. Das hat das Zi jetzt berechnet.

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BERLIN. Das Versorgungsstärkungsgesetz gefährdet auch nach einigen geplanten Änderungen immer noch 12.000 Arztsitze.

Vor allem fachinternistische Praxen könnten betroffen sein, hat das Zentralinstitut für die kassenärztliche Versorgung (Zi) in einer Untersuchung zu den Auswirkungen der umstrittenen Aufkaufregel von Arztpraxen ermittelt.

Diese Aufkaufregel soll nun erst greifen, wenn eine Arztgruppe rechnerisch einen Versorgungsgrad von 140 Prozent erreicht.

Bisher waren 110 Prozent vorgesehen, was nach Berechnungen des Zi sogar 25.000 Arztsitze hätte gefährden können. Das Gesetz soll am 11. Juni vom Bundestag verabschiedet werden.

Jede dritte internistische Arztsitz bedroht

Mit der Aufkaufregel will die Koalition die Übernahme von Praxen in Zulassungsbezirken erschweren, wo es rechnerisch festgestellte Überversorgung gibt.

Will ein Arzt seinen Sitz abgeben, sollen die KVen diese Sitze kaufen. Die Regel greift nur dann, wenn die Zulassungsausschüsse den Kauf beschließen. In diesen Ausschüssen haben Ärzte und Kassen jeweils drei Stimmen.

Der SPD-Vizefraktionsvorsitzende Professor Karl Lauterbach rechnet daher nicht mit vielen aufgekauften Praxen. Die neue Regel werde erst dann wirken, wenn die neue kleinteiligere Bedarfsplanung stehe.

Damit hat die Koalition den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) beauftragt. Ein neuer Zuschnitt der Planungsbezirke soll Über- und Unterversorgung stärker herausarbeiten. Mitversorgereffekte dürften dann eine geringere Rolle als bisher spielen.

Nach dem aktuellen Stand der Bedarfsplanung wären von der Aufkaufregel rund 3100 fachinternistische Arztsitze (jeder dritte) und etwa 4500 psychotherapeutische Praxen (jede fünfte) betroffen.

Auch regional gibt es Schwerpunkte. 2291 Praxen ständen ausweislich der Zi-Untersuchung alleine in Bayern zur Disposition, in Baden-Württemberg 1254 und in Nordrhein 1440. (af)

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