Arzneigesetz enthält Überraschungspille

Das neue Arzneimittelgesetz soll Medikamente noch sicherer machen. Aber das ist nur ein Teil der Wahrheit: Denn nebenbei wird das halbe Sozialgesetzbuch V geflickt.

Florian StaeckVon Florian Staeck Veröffentlicht:
Sozialgesetzbuch: Neue Pflaster aus der AMG-Novelle.

Sozialgesetzbuch: Neue Pflaster aus der AMG-Novelle.

© Miguel Villagran / dpa

BERLIN. Vertragsärzte, die mit einem laufenden Verfahren im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung konfrontiert sind, können darauf bauen, dass erst eine Beratung erfolgt - erst dann, gegebenenfalls, ein Regress.

Das sieht die Novelle des Arzneimittelgesetzes (AMG) vor, über die der Bundestag am Donnerstagnachmittag - nach Redaktionsschluss - abschließend beraten will.

Das Versorgungsgesetz hat seit Jahresbeginn den Grundsatz "Beratung vor Regress" festgeschrieben. Mit der AMG-Novelle wird ausdrücklich festgestellt, dass dies auch für Prüfverfahren gilt, die Ende 2011 noch nicht abgeschlossen waren.

Die AMG-Novelle regelt vor allem arzneimittelspezifische Fragen. So soll etwa ein EU-weiter Gemeinschaftskodex etabliert werden, der die Überwachung von Arzneimitteln auf Nebenwirkungen regelt, die in Zulassungsstudien noch nicht entdeckt wurden.

Weiterhin soll mit dem Gesetz das Eindringen gefälschter Medikamente in die Lieferkette erschwert werden. Geplant ist zudem eine Sicherheitskennzeichnung auf der Packung von Medikamenten, die besonders fälschungsgefährdet sind.

Wie häufig "repariert" der Gesetzgeber mit der Novelle auch andere Regelungen, die mit der AMG-Novelle wenig zu tun haben:

GKV-Spitzenverband und Apotheken können bestimmte Anwendungsgebiete oder Arzneimittel festlegen, bei denen die Pflicht zum Austausch gegen andere wirkstoffgleiche Medikamente nicht gilt.

Die Deutsche Schmerzliga hat kritisiert, dass hier nur eine "Kann-Regelung" vorgesehen ist. Die Schmerzliga wollte erreichen, dass die Austauschpflicht von stark wirksamen Opioidanalgetika aufgrund von Rabattverträgen komplett gestrichen wird. Auch der Petitionsausschuss hatte sich im Mai dafür ausgesprochen.

Vertragsärzte dürfen ambulant versorgten Palliativpatienten in Notsituationen ein Betäubungsmittel in Form eines Fertigarzneimittels überlassen, wenn der Bedarf durch eine Verschreibung nicht rechtzeitig gedeckt werden kann.

Die Menge darf den Bedarf von drei Tagen dabei nicht überschreiten. Diesem Änderungsantrag stimmten im Gesundheitsausschuss alle Fraktionen zu.

Erstattungspreise für neue Arzneimittel, die zwischen Kassen und Pharmahersteller ausgehandelt wurden, bleiben öffentlich. Das Arzneigesetz AMNOG bleibt in diesem Punkt unverändert.

Noch Ende März hatte sich die Arbeitsgruppe Gesundheit in der Unionsfraktion dafür ausgesprochen, die Rabatthöhe vertraulich zu behandeln. Hersteller hatten vor einem "Kellertreppeneffekt" gewarnt, da Deutschland Preisreferenzland für viele andere Staaten ist.

Doch das Vorhaben erwies sich als technisch sehr kompliziert, auch Gesundheitsminister Daniel Bahr war dagegen.

Keine Mehrheit im Gesundheitsausschuss haben Gesetzesanträge der Opposition gefunden.

Paragraf 37 aus der Steinzeit?

So scheiterte die Linksfraktion mit dem Vorhaben, den Versandhandel auf rezeptfreie Arzneimittel zu beschränken. Zur Begründung hieß es, der Versandhandel sei das "Haupteinfallstor für Fälschungen".

Ebenfalls nicht durchsetzen konnten sich die Grünen. Ihr Antrag zielte dahin, eine häufige "Versorgungslücke" nach dem Krankenhausaufenthalt zu schließen.

Bislang gewähre das SGB V Versicherten keine ausreichende Unterstützung durch Grundpflege oder Haushaltshilfen, wenn sie nach einem Klinikaufenthalt oder einer ambulanten Op entlassen werden.

Besonders wenn alte Menschen kein soziales Umfeld haben, das bei alltäglichen Verrichtungen hilft, könne es zu Unterversorgung kommen, argumentieren die Grünen.

Krankenkassen würden bisher die Kosten für eine Haushaltshilfe nur dann übernehmen, wenn dadurch der Aufenthalt im Krankenhaus vermieden oder verkürzt wird. Doch mit den Fallpauschalen habe sich die Verweildauer in der Klinik bereits stark verkürzt.

Der einschlägige Paragraf 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege) stamme aus der Zeit vor Einführung der DRG und werde der steigenden Hilfsbedürftigkeit vieler Versicherter nach der Entlassung nicht mehr gerecht.

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