Pflegekasse
BSG kippt Spruch der Schiedsstelle
Kassel. Für Pflegeheime dürfen Schiedsstellen nicht einen pauschalen Gewinnzuschlag festsetzen. Vielmehr müssen sie in jedem Einzelfall die vorgetragenen Kosten überprüfen und dann den Pflegesatz, einschließlich Gewinn- oder Risikozuschlag, im Vergleich mit anderen Einrichtungen festsetzen, wie kürzlich der Pflegesenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel entschied. Auf Klage der Pflegekassen kippte das BSG einen Schiedsspruch für 2015 und 2016 in NRW.
Nach gescheiterten Verhandlungen hatte die Schiedsstelle einen Gewinnzuschlag von vier Prozent festgesetzt. Doch „eine Gewinnmarge völlig losgelöst sowohl von den kalkulierten Gestehungskosten als auch von einem externen Vergleich festzusetzen, ist mit dem Gesetz unvereinbar“, urteilte das BSG. Zudem müsse die Schiedsstelle „stets eine Stellungnahme der Interessenvertretung der Heimbewohner/innen einholen“. Dies habe sie hier versäumt. (mwo)
Urteil des BSG:
Az.: B 3 P 1/18 R