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BSG stärkt Recht auf Soziotherapie

Bundessozialgericht kippt restriktive Genehmigungspraxis der AOK Baden-Württemberg.

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KASSEL (mwo). Psychisch Kranke benötigen manchmal Hilfe, um ärztliche Hilfe überhaupt in Anspruch nehmen zu können. Eine solche "Soziotherapie" ist zwar auf "120 Stunden innerhalb von drei Jahren je Krankheitsfall" begrenzt, kann nach Ablauf von drei Jahren aber neu verordnet werden, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

Die Soziotherapie umfasst ein Motivationstraining und soll den Patienten helfen, ihren Alltag zu koordinieren. Sie muss immer von der Krankenkasse genehmigt werden. Im Streitfall führte eine Schizophrenie zu Antriebsschwäche und eingeschränkter Kommunikationsfähigkeit der Patientin. Um die ambulante Behandlung abzusichern, verordnete ihr Arzt 60 Einheiten Soziotherapie ab Mai 2003. Die AOK Baden-Württemberg bewilligte dies. Bis Mai 2006 nicht verbrauchte Therapiestunden wollte sie aber nicht mehr bezahlen, und auch eine neue Verordnung akzeptierte die AOK nicht: Der Gesamtanspruch sei gesetzlich auf drei Jahre je Krankheitsfall beschränkt.

Mit seinem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil wies das BSG diese Auslegung ab. Sie werde dem Ziel des Therapieanspruchs nicht gerecht, teure Klinikaufenthalte zu vermeiden. Die Regelung sei so zu verstehen, dass nach Ablauf von drei Jahren auch bei andauernder Krankheit ein Anspruch auf Soziotherapie neu entsteht.

Urteil des BSG, Az.: B 1/3 KR 21/08 R

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