Bundessozialgericht

Barmer muss Verträge kündigen

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Kassel. Gesetzliche Kassen müssen sich beim Versorgungsmanagement an die zugelassenen Leistungserbringer halten. Zu diesen dürfen sie nicht in Konkurrenz treten, und erst recht dürfen sie hierfür nicht eine private Consulting-Firma beauftragen, wie jetzt das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Die Barmer hatte mit einer Consulting-Firma zwei Verträge zur Planung und Durchführung eines Versorgungsmanagements geschlossen. Einer betraf Versicherte mit schwerwiegenden Erkrankungen wie Diabetes, Adipositas, Hypertonie, Herzinsuffizienz, Osteoporose und koronare Herzerkrankung. Im zweiten Vertrag ging es um das Fallmanagement für arbeitsunfähig erkrankte Versicherte und Versicherte mit schweren psychischen Erkrankungen.

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz sah durch die Zusammenarbeit mit einer Privatfirma den Schutz der Versichertendaten gefährdet und beanstandete beide Verträge. Es gebe hierfür keine rechtliche Grundlage. Daher müsse die Barmer beide Verträge kündigen.

Dem ist das BSG nun gefolgt. Für das Versorgungsmanagement gebe es zugelassene Leistungserbringer. Diesen dürfe die Kasse keine Konkurrenz machen. Schon das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte betont, dass den Kassen hierfür die sachliche Kompetenz fehle.

Die Zusammenarbeit und Unterstützung dieser Leistungserbringer, so das BSG, gehöre allerdings zu den „Kernaufgaben“ einer gesetzlichen Krankenkasse, „die sie nicht auf Dritte übertragen darf“. Auch insoweit sei die Beauftragung einer Consulting-Firma daher unzulässig gewesen. „Dies bewirkt zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten.“

Denn die Kassen dürften die Sozialdaten ihrer Versicherten nur für gesetzeskonforme Zwecke erheben und nutzen, „nicht aber für ein gesetzeswidriges Versorgungsmanagement“, argumentierten die Richter des Bundessozialgerichts. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Datenschutzgrundverordnung. (mwo)

Urteil des Bundessozialgericht: Az.: B 1 A 3/19 R

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