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Kinderärzte

Beschluss zur Beschneidung: Kritik hält an

Fünf Jahre nach der Klarstellung des Bundestags zur Beschneidung erneuern Pädiater ihre Kritik.

Veröffentlicht:

BERLIN. Fünf Jahre nach dem Beschluss des Bundestags über die Rechtmäßigkeit nicht medizinisch indizierter Vorhautentfernungen an Jungen haben Fachgesellschaft und Kinderschutzverbände ihre Kritik an der Regelung erneuert.

Mit dem am 12. Dezember 2012 beschlossenen "Gesetz über den Umfang der Personensorge bei einer Beschneidung des männlichen Kindes" legalisierte der Bundestag nicht-therapeutische Vorhautentfernungen an Jungen aus jeglichem Grund. Voraussetzung dafür ist, dass sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen wird. In den ersten sechs Monaten nach Geburt dürfen auch Nicht-Ärzte den Eingriff vornehmen.

Stellvertretend für Verbände kritisiert Dr. Christoph Kupferschmid für die Deutsche Akademie für Kinder- und Jugendmedizin (DAKJ): "Medizinisch nicht indizierte Beschneidungen verändern den Körper irreversibel und stehen bei nicht einwilligungsfähigen Jungen nicht im Einklang mit Gesundheitsschutz und Kindeswohl." Insbesondere in den ersten sechs Monaten nach der Geburt, wenn sogar Nicht-Ärzte eine Vorhautentfernung vornehmen dürfen, würden Beschneidungen oft ohne ausreichende Betäubung und daher nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst vorgenommen. "Die Kinder erleiden dabei unnötige Schmerzen", sagt Kupferschmid.

Die Kinder- und Jugendärzte und Kinder- und Jugendchirurgen in Deutschland empfehlen, mit der Beschneidung eines Jungen so lange zu warten, bis er selbst mündig entscheiden könne. Notwendig seien zudem Aufklärungsinitiativen über anatomische und medizinische Fakten sowie Risiken und Spätfolgen durch Institutionen wie etwa die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Vor dem Gesetzesbeschluss hatte ein Urteil des Landgerichts Köln vom Mai 2012 für Empörung unter Juden und Muslimen ausgelöst. Das Gericht stufte die rituelle Beschneidung eines minderjährigen Jungen als rechtswidrige Körperverletzung ein. (ras)

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