Verordnung beschlossen

Bundeskabinett: Beitragsgrenze in Kranken- und Pflegeversicherung steigt auf 5812 Euro

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung werden jedes Jahr an die Lohnentwicklung angepasst. Die für die gesetzlichen Krankenkassen geltende Bemessungsgrenze wird 2026 um 300 Euro angehoben.

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Im kommenden Jahr werden für GKV-Mitglieder bis zu 5812 Euro ihres Einkommens verbeitragt. Die Bemessungsgrenze steigt damit um 300 Euro.

Im kommenden Jahr werden für GKV-Mitglieder bis zu 5812 Euro ihres Einkommens verbeitragt. Die Bemessungsgrenze steigt damit um 300 Euro.

© dpa

Berlin. Das Bundeskabinett hat am Mittwoch die Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen für 2026 beschlossen. Ein entsprechender Entwurf des Bundesarbeitsministeriums (BAMS) war Anfang September bekannt geworden.

Hintergrund der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen ist die Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2024. Sie sieht für das kommende Jahr einen Anstieg um 5,16 Prozent vor.

Relevant sei diese Anpassung nur für Gutverdiener, die über der bisherigen Bemessungsgrenze von 5512,50 Euro pro Monat lagen, erklärt das BMAS. Für die große Mehrheit der GKV-Mitglieder ergäben sich keine Veränderungen. Ohne Fortschreibung dieser Rechengrößen käme es zu einer schrittweisen Erosion der Beitragsbasis, da ein immer geringerer Anteil der Lohnsumme verbeitragt würde.

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Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wird im kommenden Jahr um 300 Euro auf 5812,50 Euro pro Monat oder 69.750 Euro pro Jahr angehoben.

Die Versicherungspflichtgrenze, bei deren Überschreitung Arbeitnehmer prinzipiell die Möglichkeit haben, in die Private Krankenversicherung zu wechseln, steigt ebenfalls um 300 auf monatlich 6.450 Euro (jährlich: 77.400 Euro).

Bei der gesetzlichen Renten- sowie für die Arbeitslosenversicherung geltende eigene Beitragsbemessungsgrenzen. Laut Kabinettsbeschluss ist hier eine Anhebung um 400 auf 8.450 Euro monatlich vorgesehen. Auf das Jahr gerechnet werden hier im kommenden Jahr maximal 101.400 Euro statt bisher 96.600 Euro verbeitragt.

Die nötige Zustimmung des Bundesrats zu dieser Verordnung wird vermutlich in seiner Sitzung am 17. Oktober erfolgen. (fst)

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