Krankenhausreformanpassungs-Gesetz

Bundesrat gibt Warken eine lange Mängelliste bei ihrer Klinikreform-Reform mit

Glücklich ist mit dem Krankenhausreformanpassungs-Gesetz praktisch niemand. Im Bundesrat werden erneut Kritik an der Praxisferne und Übergriffigkeit des Bundesgesetzgebers laut.

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Berlin. Der Sitzungspräsident des Bundesrates war offenbar nicht orientiert. Gebe es Wortmeldungen zum Krankenhausreformanpassungs-Gesetz (KHAG)? Ein Raunen ging durch den Saal. Tatsächlich hatten sieben Ländervertreter Redebedarf angemeldet.

Das Lob für die Vorlage aus dem Hause Nina Warken hielt sich in Grenzen. Die Reform sei zwar in manchen Punkten „praxisnäher“ geworden, sagte Bayerns Gesundheitsministerin Judith Gerlach (CSU). Doch die 73 Empfehlungen der Ausschüsse zeugten von einem großen Nachbesserungsbedarf.

Die Verschiebung der Rechtsverordnungen zu den Mindestvorhaltezahlen auf Dezember 2026 im KHAG habe überdies statt Entspannung zu einer „enormen Unsicherheit bei der Zuweisung von Leistungsgruppen geführt“, klagte Gerlach.

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Damit aber nicht genug der Kritik: Aus Sicht von Niedersachsens Gesundheitsminister Dr. Andreas Philippi (SPD) sind sektorenübergreifende Versorger im KHAG bisher eine „Fußnote“ – tatsächlich müssten sie das „Herzstück für die Fläche“ sein, forderte er.

Diese Versorgungsform habe das Potenzial die Notfallversorgung ebenso wie große Krankenhäuser zu entlasten, doch der Bund formuliere bisher keine realistischen Anforderungen. Stattdessen werde man, wie es sein baden-württembergischer Amtskollege Manfred Lucha (Grüne) formulierte, „in alte Silos zurückkatapultiert“.

Übergriffigkeit des Bundesgesetzgebers

Auch Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Professorin Kerstin von der Decken (CDU), sparte nicht mit Kritik an der Regierungsvorlage und beklagte in mehreren Punkten die Übergriffigkeit des Bundesgesetzgebers.

Für unangemessen hält sie, dass bei der Zuweisung von Leistungsgruppen nun statt eines Benehmens ein Einvernehmen mit den Krankenkassen geboten sei. Hier wolle, so von der Decken, der Gesetzgeber den Krankenkassen ein „verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigendes Vetorecht zubilligen“.

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An anderer Stelle (Paragraf 135d Absatz 4 Satz 8) würde die Zuordnung zu einer Versorgungsstufe davon abhängig gemacht, ob der jeweilige Standort ausreichend Fälle erbringt. Von der Decken dazu: „Der Bund hat dafür keine Kompetenz.“

Stein des Anstoßes: Zwei-Kilometer-Regel

Ein Aufreger unter den Ländern bleibt die sogenannte Standortdefinition. Darunter gefasst sind laut KHAG ausschließlich Betriebsteile in einem Zwei-Kilometer-Radius um den Hauptstandort.

Hessens Gesundheitsministerin Diana Stolz (CDU) berichtete von einer aktuellen Krankenhausfusion im Norden ihres Landes – nur lägen die Standorte dort leider 2,5 Kilometer voneinander entfernt.

Der Zorn der Länder ist groß: NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) meinte beim Deutschen Krankenhaustag sinngemäß, diese Regelung stamme aus dem Postkutschenzeitalter.

Das KHAG soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten. Da es sich um ein Einspruchsgesetz handelt, wird es nochmals dem Bundesrat nach Beschluss durch den Bundestag vorgelegt. (fst)

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