Urteil zu wiederholter Falschabrechnung

Landesberufsgericht NRW: Beharrliche Falschabrechnung führt zur „Unwürdigkeit“

Wegen der Beharrlichkeit und fehlenden Einsicht eines wiederholt falsch abrechnenden Internisten stellte das Landesberufsgericht nun die „Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs“ fest.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bei der Abrechnungserstellung haben Ärzte weniger Spielraum als sie oft meinen – zum Beispiel, wenn es um die Auslegung des Begriffes der „Sitzung“ geht..

Bei der Abrechnungserstellung haben Ärzte weniger Spielraum als sie oft meinen – zum Beispiel, wenn es um die Auslegung des Begriffes der „Sitzung“ geht..

© Gina Sanders / stock.adobe.com

Münster. Ein Arzt, der nach einer ersten Verurteilung jahrelang an einer unzulässigen Abrechnungspraxis festhält, ist unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Das hat das Landesberufsgericht für Heilberufe beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschieden. Eine solche Feststellung ist danach auch dann möglich, wenn ein Strafverfahren eingestellt und die Approbation bislang nicht entzogen wurde.

Damit wies das Landesberufsgericht einen Internisten aus dem Raum Köln ab. Das Gericht hatte ihn bereits 2013 zu einer Geldbuße von 20.000 Euro sowie zu einer Veröffentlichung des Urteils im Ärzteblatt der KV Nordrhein verurteilt.

Grund war, dass der Arzt Ultraschall-Leistungen auch für Tage in Rechnung gestellt hatte, an denen die Patienten gar nicht in der Praxis waren. Später korrigierte er dies dahin, dass er für einen Praxisbesuch mehrere Ultraschalluntersuchungen als nach GOÄ jeweils „neuer Behandlungsfall, neue Sitzung“ abrechnete.

Bis zu 18 Sitzungen an einem Tag abgerechnet

Ab 2017 gab es erneut Beschwerden von Patienten und privaten Krankenkassen. Der Internist wehrte sich mit dem Hinweis, das Landesberufsgericht habe bei seinem Urteil 2013 den Begriff der „Sitzung“ falsch angewandt. Er habe jeweils sechs bis acht Organe untersucht und daher auch mehrere „Sitzungen“ abrechnen dürfen. Dabei seien die Patienten teils morgens und abends zweimal an einem Tag in die Praxis gekommen.

Das Landesberufsgericht verwies nun erneut auf den üblichen Wortsinn des Begriffs „Sitzung“. Zudem habe der Arzt bis zu 18 Sitzungen an einem Tag abgerechnet. Das sei selbst bei der Annahme von zwei Arztbesuchen an einem Tag nicht erklärbar.

Die Geldbuße landete nun bei der hier noch gültigen früheren Obergrenze von 50.000 Euro (inzwischen 100.000 Euro). Wegen der Beharrlichkeit und fehlenden Einsicht des Internisten stellte das Landesberufsgericht nun zudem die „Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs“ fest.

Verzicht auf Veröffentlichung des Urteils

Hierzu betonten die Münsteraner Richter, dass dies auf Landesrecht fuße, die Approbation dagegen auf Bundesrecht. Beides seien daher getrennte Verfahren. Ähnliches gelte für das eingestellte Strafverfahren. Die Unwürdigkeit könne auch durch ein nicht strafbares Verhalten begründet sein.

Anders als 2013 sah das Landesberufsgericht aber von einer Veröffentlichung seines Urteils mit vollem Namen im Rheinischen Ärzteblatt ab. Gegen diesen in Nordrhein-Westfalen möglichen „Pranger“ hatte sich der Internist damals mit einer Verfassungsbeschwerde gewehrt, war in Karlsruhe aber abgeblitzt.

Landesberufsgericht für Heilberufe NRW, Az.: 36 A 925/23.T

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