AOK Baden-Württemberg

Bundessozialgericht präzisiert Vorgaben für Managergehalt

Das Bundessozialgericht hält eine Verbindung von Salär und Mitgliederentwicklung für zulässig.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KASSEL. Im Streit um die Vergütung seines Vorstands hat die AOK Baden-Württemberg einen Teilerfolg erzielt.

Wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied, dürfen entsprechende Vereinbarungen einer gesetzlichen Krankenkasse gestaffelte Erhöhungen vorsehen. Voraussetzung ist, dass die Erhöhungen einen erwarteten Zuwachs der Mitgliederzahlen widerspiegeln. Unzulässig ist dagegen eine Koppelung an die GKV-Einnahmen je Mitglied.

Höhere Vergütung vereinbart

Die AOK hatte mit ihrem Vorstandsvorsitzenden Dr. Christopher Hermann vereinbart, die Vergütung 2018 und 2019 um jährlich 5000 Euro anzuheben. Die Vergütung seines Stellvertreters Siegmar Nesch sollte bis Ende 2021 jährlich entsprechend der Einnahmeentwicklung der GKV je Mitglied angepasst werden.

Die entsprechende Größe wird nach gesetzlichen Vorgaben jedes Jahr vom Bundesgesundheitsministerium berechnet. Die Aufsichtsbehörde des Landes stimmte dem nicht zu.

Hierzu betonte nun das BSG, dass sich die Vorstandsvergütungen einer gesetzlichen Kasse an deren Größe orientieren müsse, zudem gegebenenfalls an der Größe des Vorstands. Danach sei die mit Hermann vereinbarte Stufenklausel nicht von vornherein unzulässig.

Landesaufsicht soll prüfen

Sie könne angemessen sein, wenn sich die Erhöhungen an der bei Vertragsschluss erwarteten Entwicklung der Mitgliederzahl orientiere. Dies soll die Landesaufsicht nun überprüfen. Maßgeblich sei dabei die Prognose, nicht die zwischenzeitliche tatsächliche Entwicklung.

Eine Verknüpfung mit der Einnahmeentwicklung aller gesetzlichen Kassen je Mitglied „ist dagegen nicht genehmigungsfähig“, urteilte das BSG. Danach wäre es aber ein Ausweg, die Erhöhungen entsprechend der Entwicklung der Mitgliederzahl zu deckeln. Eine solche Obergrenze sei hier aber nicht vereinbart worden, rügten die Kasseler Richter.

Bundessozialgericht: Az.: B 1 A 2/18 R

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