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Giftiges Spielzeug

Deutsche Grenzwerte bleiben bestehen

Deutschland wehrt sich mit Erfolg, eine EU-Richtlinie umzusetzen. Doch das Happy End bei giftigen Kinderspielzeugen steht aus.

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Giftiger Laster? Deutschland bleibt hart bei seinen Grenzwerten.

Giftiger Laster? Deutschland bleibt hart bei seinen Grenzwerten.

© Pavel Losevsky / fotolia.com

LUXEMBURG. Die deutschen Grenzwerte für Schwermetalle in Spielzeug bleiben vorerst bestehen. Das hat der Präsident des Gerichts der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg, Marc Jaeger, kürzlich (15. Mai) entschieden.

Er folgte damit einem Antrag Deutschlands gegen die EU-Kommission.

Hintergrund des Streits ist die neue Spielzeugrichtlinie der EU von 2009. Sie legt neue Grenzwerte für verschiedene chemische Stoffe fest, darunter die Schwermetalle Blei, Barium, Antimon, Arsen und Quecksilber.

Diese EU-Grenzwerte sind mit den bisherigen deutschen Regelungen nicht direkt vergleichbar. Die deutschen Standards stellen stärker darauf ab, wie die Stoffe in das Spielzeug eingebunden sind und wie leicht sie daher in den menschlichen Körper übergehen können.

Deutschland will seine eigenen Standards beibehalten, weil sie den Kindern einen besseren Schutz böten. Dem stimmte die EU-Kommission nur für Blei und Barium und auch nur übergangsweise bis zum 21. Juli 2013 zu.

Deutschland klagte und beantragte eine einstweilige Anordnung, um die bisherigen Regelungen bis zu einem rechtskräftigen Urteil beibehalten zu können.

Dem gab Gerichtspräsident Jaeger nun statt. Der Streit um "richtige" Grenzwerte werfe "hochtechnische und komplexe Fragen auf" und sei daher auf die Schnelle nicht zu klären.

Deutschland habe seine Sicht aber nachvollziehbar begründet. Bis zu einer abschließenden Entscheidung überwiege daher das Interesse Deutschlands, die bisherigen Standards beizubehalten.

Da ein Verfahren vor dem EuG derzeit im Schnitt gut zwei Jahre dauert, ist mit einem Urteil nicht vor 2015 zu rechnen. Dagegen kann die unterlegene Seite Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof einlegen. (mwo)

Gericht der Europäischen Union, Az.: T-198/12 R

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